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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1908
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Bandzählung:
74
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
1. Stück
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Volltext

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1908. 
  
Inhalt: Nr. 1. Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstandes von 
Leutzsch betr. S. 1. — Nr. 2. Bekanntmachung, die anderweite Regelung der Gerichtsbarkeit über die 
Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee betr. S. 2. — Nur. 3. 
Verordnung, die Anmeldepflicht der Ärzte und Zahnärzte betr. S. 9. 
  
Nr. 1. Verordnung, 
die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstandes 
von Leutzsch betreffend; 
vom 19. Dezember 1907. 
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 77 der Revidierten Landgemeinde- 
ordnung vom 24. April 1873 beschlossen, die Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeinde- 
vorstands von Leutzsch, Colditz, widerruflich bis zu der in Artikel IV § 14 der Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte festgesetzten Grenze zu erweitern. 
Dresden, den 19. Dezember 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Vogel. 
Ausgegeben zu Dresden den 15. Februar 1908. 1
	        

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