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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1908
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Bandzählung:
74
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
7. Stück
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 36.) Bekanntmachung über die Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig.
Bandzählung:
36
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 36.) Bekanntmachung über die Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig. (36)
  • Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig.
  • No. 37.) Kirchengesetz, die Verkündung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend. (37)
  • No. 38.) Gesetz, die Verkündung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend. (38)
  • No. 39.) Bekanntmachung wegen Einführung des Kirchengesetzes, die Verkündung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend, vom 22. Mai 1908 in der Oberlausitz. (39)
  • No. 40.) Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist. (40)
  • No. 41.) Verordnung, die staatliche Genehmigung der Verordnung über die Anstellung von Kantoren und Organisten vom 22. Mai 1908 betreffend. (41)
  • No. 42.) Bekanntmachung, betreffend den Text der abgeänderten Verordnung vom 26. Juli 1886 über das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist. (42)
  • No. 43.) Bekanntmachung wegen Einführung der Verordnung vom 22. Mai 1908 zur Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist, in der Oberlausitz. (43)
  • No. 44.) Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von sogenannten Paternoster-Aufzügen betreffend. (44)
  • No. 45.) Verordnung, eine Abänderung der Verordnung über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen vom 16. Oktober 1907 betreffend. (45)
  • No. 46.) Verordnung, die Abänderung der Hebammenordnung und der Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers betreffend. (46)
  • No. 47.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 26. Februar 1881, die Ausstellung von Heimatscheinen für das Ausland betreffend. (47)
  • No. 48.) Verordnung, die Einziehung nicht mehr umlaufsfähiger Reichs-Nickel- und Kupfermünzen betreffend. (48)
  • No. 49.) Verordnung, die Gewerbe-Beaufsichtigung betreffend. (49)
  • No. 51.) Finanzgesetz auf die Jahre 1908 und 1909. (51)
  • No. 52.) Gesetz, die Abänderung des Einkommenssteuergesetzes betreffend. (52)
  • Berichtigung der Verordnung, die Ausführung des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 betreffend, vom 12. Mai 1908.
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Volltext

— 201 — 
84. 
Zuständigkeit der Kommission. 
Zuständig für die Prüfung ist die Kommission, wenn 
a) der Kandidat im Königreich Sachsen staatsangehörig ist oder hier seinen wesentlichen 
Aufenthalt hat, oder 
b) seine Verwendung im inländischen öffentlichen Schuldienste in bestimmter Aussicht 
steht oder bereits stattfindet. 
Andernfalls hat der Kandidat die Genehmigung des Ministeriums nachzusuchen. Nicht 
reichsangehörige Kandidaten haben in jedem Falle zu ihrer Meldung diese Genehmigung 
einzuholen. 
85. 
Bedingungen der Zulassung. 
1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reife— 
zeugnis an einem Gymnasium oder Realgymnasium oder an einer Oberrealschule des 
Deutschen Reiches erworben und darauf mindestens drei Jahre an einer deutschen Staats— 
universität, darunter wenigstens zwei Halbjahre an der Universität Leipzig, seinem Be— 
rufsstudium ordnungsmäßig obgelegen hat. 
2. Auch werden zu dieser Prüfung diejenigen inländischen Volksschullehrer und 
(lehrerinnen zugelassen, welche nach den bestehenden Bestimmungen zum Studium der 
Pädagogik an der Universität Leipzig ermächtigt sind und diesem Studium wenigstens drei 
Jahre obgelegen haben. 
3.Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes sind zuzulassen, wenn sie an den 
in § 1 bezeichneten Lehranstalten die Lehrbefähigung noch in anderen Fächern als im 
Religionsunterrichte erwerben wollen (§ 9,5). 
Haben dieselben ihre theologischen Prüfungen nicht vor einer Sächsischen Prüfungs- 
kommission abgelegt, so ist die Genehmigung des Ministeriums einzuholen. 
4. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen 
kann einem Kandidaten, welcher an einer außerdeutschen Hochschule mit französischer oder 
englischer Vortragssprache studiert oder in Ländern dieser Sprachgebiete nachweislich neben 
wissenschaftlicher Beschäftigung seiner sprachlichen Ausbildung obgelegen hat, diese Zeit bis 
zu zwei Halbjahren auf die vorgeschriebene Studiendauer mit Genehmigung des Ministeriums 
angerechnet werden. 
86. 
Meldung zur Prüfung. 
1. Die Meldung zur Prüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden der Kommission zu 
richten. Während der Universitätsferien ist sie nicht statthaft. 
29*
	        

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