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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 36.) Bekanntmachung über die Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • § 64. Der Begriff der Verwaltung.
  • § 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
  • § 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

8 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 199 
die Befugnis derselben aus, hinsichtlich aller, in der höheren Verord- 
nung nicht geregelten Punkte ihrerseits wieder Verordnungen zu erlassen 
für die ihnen unterstellten Aemter. Wenn man auch öfters den Na- 
men Verordnung auf die vom Landesherrn oder etwa von den ober- 
sten Zentralbehörden (Ministern) erlassenen Anordnungen beschränkt, 
dagegen die von anderen Behörden erlassenen als Generalverfügungen, 
Reskripte, Instruktionen u. dgl. bezeichnet, so besteht doch ein begriff- 
licher, juristischer Unterschied nicht. Einer besonderen gesetzlichen 
Delegation zum Erlaß von Verwaltungsverordnungen bedarf es nicht; 
die Ermächtigung hierzu ist in der Dienstgewalt von selbst enthalten. 
2. Die Verwaltungsverordnung bedarf keiner Verkündigung in dem 
Sinne, welchen dieses Wort bei der Gesetzgebung (Rechtsverordnung) 
hat, sondern der Behändigung oder Insinuation. Sie muß denjenigen 
Behörden, denen sie Vorschriften gibt, mitgeteilt werden. Die Mittei- 
lung erfolgt gewöhnlich durch ein von der vorgesetzten Behörde aus- 
gefertigtes Schreiben, welches bei den Akten aufbewahrt wird. Die 
schriftliche Zufertigung kann aber ersetzt werden durch den Druck in 
solchen Amtsblättern, welche die Behörden zu halten verpflichtet sind. 
Nur muß alsdann der Abdruck die Gewähr der Echtheit und Zuver- 
lässigkeit bieten. Eine solche Mitteilung durch gedruckte Blätter ist 
lediglich ein Surrogat der schriftlichen Zufertigung. 
Abgesehen von diesem Falle hat die Veröffentlichung der Verwal- 
tungsverordnung durch den Druck weder die Rechtswirkung der Ver- 
kündigung noch diejenige der Behändigung, sondern sie ist lediglich 
tatsächliche Bekanntmachung an das Publikum. Dieselbe ist nicht 
nur für die Gültigkeit der Verordnung rechtlich nicht erforderlich, 
sondern sie kann eine pflichtwidrige und strafbare Verletzung des 
Amtsgeheimnisses enthalten. Die Entscheidung darüber, ob eine Ver- 
waltungsverordnung veröffentlicht werden soll resp. darf oder nicht, 
steht natürlich derjenigen Behörde zu, welche die Verordnung erläßt, 
nicht derjenigen, an welche sie gerichtet ist. 
Ill. Bei jeder ausgedehnten und an viele Geschäftsführer verteilten 
Verwaltung sind zur Erhaltung der Einheit und Ordnung nicht bloß 
leitende Organe erforderlich, welche die ausführenden instruieren und 
ihnen ihre Tätigkeit vorschreiben, sondern es ist auch eine stetige und 
wirksame Beaufsichtigung erforderlich. Hieraus ergibt sich eine 
besondere Art von Verwaltungsgeschäften, die ebensowohl von der 
unmittelbaren Geschäftsführung wie von der Erteilung von Anwei- 
sungen und Instruktionen begrifflich verschieden ist, wenngleich sie 
mit dieser letzteren Art von Geschäften tatsächlich oft verbunden ist. 
Die kontrollierende Tätigkeit hat die Eigentümlichkeit, daß sie nach 
außen hin nicht wirksam zu werden braucht, ja es in unmittelbarer 
Weise nicht einmal werden kann. Die genaueste und sorgfältigste Kon- 
trolle hat ein durchaus negatives Ergebnis, wenn die Tätigkeit der 
kontrollierten Behörden eine vollkommen ordnungsmäßige und zu-
	        

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