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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1908
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Bandzählung:
74
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
7. Stück
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 52.) Gesetz, die Abänderung des Einkommenssteuergesetzes betreffend.
Bandzählung:
52
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • 46. Landesherrliche Verordnung, die Einführung eines neuen Strafgesetzbuchs betreffend. (46)
  • Strafgesetzbuch.
  • 47. Bekanntmachung, die Ausprägung von Einvereinsthalern und Scheidemünze betreffend. (47)
  • 48. Bekanntmachung, die Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Mai d. j. betreffend. (48)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)

Volltext

296 
Die Handarbeit wird an jedem Tag in der Dauer der orlsüblichen Taglohnarbeit 
geleistet. 
Der Verbrecher wird dabei nicht im Strafgefänguiß festgehallen, erhält aber, falls 
er sich seinen Unterhalt nicht selbst verschaffen kann, die gewöhnliche Kost der Gefangenen. 
Bei Verweigerung der Handarbeit tritt ohne Weiteres Gefängnißstrafe von gleicher 
oder der noch übrigen Dauer an die Sielle. 
Geldstrafe. 
Art. 15. 
Geldstrafe ist entweder allein, oder neben anderen Strafen, oder wahlweise mil au- 
deren Strafen verordnet. 
Bei Gemeinschuldnern, unter Vormundschaft stehenden Verschwendern, und gerichts- 
klundig unvermögenden Personen, hal der Richter in allen Fällen slatt der Geldstrafe auf 
Gefängnißstrafe oder nach Art. 14 auf Handarbeitsstrafe zu erkennen, dergestalt, daß auf 
den Betrag von fünfzehn Groschen ein Tag Gefängniß oder Handarbeit gerechnet wird. 
Wurde auf eine Geldstrafe erkannt, so hat der vollziehende Richter dem Verurtheil- 
len eine Zahlungsfrist zu bestimmen, welche sechs Wochen nicht übersteigen darf, unter der 
Androhung, daß im Fall der Michtbefolgung i Gefängnißstrafe oder geeigneten Falles 
Hawarbeitostrase verfahren werde. Entrichtet der Verurtheilte die Geldstrafe nicht, so ist 
dieselbe nach dem vorgedachten Verhältuiß in Gefengnißstrase oder Handarbeilsstrafe zu 
verwandeln, wenn nicht dao Straferkenntniß bereits das Verhältniß dieser letzteren Stra- 
sen nach Art. 16 in anderer Weise bestimmt hat. 
Art. 16. 
Wo Geldstrafe und Gefängnißstrafe wahlweise vorgeschrieben sind, und nicht schon 
der in dem vorigen Artikel gedachte Fall der Nothwendigkeit einer Beseitigung der Geld- 
strase eintritt, hat der Nichter sich sosort in dem Straferkenntniß über die Wahl der 
Strafart auzzusprechen und diejenige auszuwählen, welche er in dem vorliegenden Falle 
mit Rücksicht auf Stand, Bildungsstufe und Vermögensverhältnisse des zu Oeslrafenden 
für die zweckmäßigste bäl. Nach eben diesen Nücksichten hat er, wenn er die Geldstra 
wählt, deren Belrag sestzustellen, wobei ein Betrag von zehn Groschen bis zu drei Thaler 
einem Tag Gefängniß gleich zu achten ist. An der Sielle der Gefängnißstrafe kann nach 
Art. 14 auch auf Handarbeitsstrafe erkannt werden. 
Bei auserwählter Geldstrafe soll der Richter für den Fall, dah dieselbe nicht entrich- 
t wird, die entsprechende Gefängniß, oder Handarbeitsstrafe mit bestimmen, wenn er 
nicht das im Art. 15 gedachte Verhältniß der Strafen für angemessen erachtet.
	        

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