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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 68.) Verordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 betreffend.
Volume count:
68
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungs- und Zusatzbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • No. 67.) Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1904, die Oberrechnungskammer betreffend. (67)
  • No. 68.) Verordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 betreffend. (68)
  • Ausführungs- und Zusatzbestimmungen.
  • No. 69.) Verordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 15. September 1907 betreffend. (69)
  • No. 70.) Bekanntmachung wegen Änderung des Statutes der Technischen Hochschule. (70)
  • No. 71.) Verordnung, die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden bei diesen Steuern obliegenden Geschäfte in den Jahren 1908 und 1909 betreffend. (71)
  • No. 72.) Verordnung, Änderungen der Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 betreffend. (72)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 97 — 
zu Herzen gingen, beweist der Umstand, daß sich gerade die Bauern 
in der Wittenberger Gegend von den oben geschilderten Unruhen und 
Greuelthaten gänzlich fern hielten. Mit welch heiligem Eifer hat sich 
dieser Gottesmann ferner gegen die Schwarmgeister, wie er die ver— 
blendeten Rädelsführer nannte, erklärt und es tief bedauert, daß sie 
das arme, unwissende Volk irre leiteten. Nur Unwissenheit und Bosheit 
konnte im Stande sein, die beklagenswerthen Verirrungen Luther 
und seinem Werke zur Last zu legen. Von Wittenberg aus sind 
die Unterthanen nie aufgefordert worden, ihren Fürsten und ihren 
Obrigkeiten den Gehorsam aufzukündigen. 
34. Johann der Bestündige und die Fortsetzung dex Reformation. 
a) Tohanns Familienleben. Weitere Einführung der Reformation. Reichstag 
zu Speyer (1529), m Augsburg (1530). Der Schmalkaldische Bund (1531). 
Der Nürnberger BReligionsfriede (1532). 
Friedrich des Weisen Nachfolger in der Kurwürde war sein 
Bruder Johann, welcher sich den ehrenwerthen Beinamen „der 
Beständige"“ erwarb, und daß er denselben mit Recht verdiente, 
davon werden wir uns bald überzeugen. Daß Kurfürst Johann 
mit seinem verstorbenen Bruder in herzlichster Einigkeit gelebt hatte, 
ist uns schon früher klar geworden. 
Wie Johann ein musterhafter Bruder war, so war er auch 
ein ausgezeichneter Vater. Von welch unendlichem Werthe eine 
gute Erziehung für das ganze Leben ist, hatte Johann an sich selbst 
erfahren. Ihm war es daher eine heilige Herzensangelegenheit, auch 
auf seine Kinder den Segen einer guten Erziehung übergehen zu lassen. 
Frühzeitig mußten daher seine beiden Söhne nicht blos tüchtig lernen, 
sondern sie wurden auch zum Gehorsam, zur Gottesfurcht, wie über- 
haupt zu allem Guten angehalten. Den Hofleuten wollte es gar nicht 
in den Sinn, daß die kurfürstlichen Söhne fleißig studiren mußten, 
und weniger im Kämpfen und Schießen, im Reiten und in anderen 
ritterlichen Uebungen unterwiesen wurden. Einmal faßten sie sich 
ein Herz und sprachen ihre Verwunderung hierüber unverhohlen gegen 
ihren Herrn aus. Da erhielten sie eine Antwort, die den Kurfürsten 
heute noch ehrt. „Die Dinge, von denen ihr sprecht“, sagte er, „lernen 
meine Söhne von sich selbst. Wie man zwei Beine über ein Pferd 
hängen, des Feindes oder der wilden Thiere sich erwehren, oder einen 
Hasen fangen soll, das können meine Reiterjungen und Jägerbuben 
auch, und das von sich selbst. Aber wie man gottselig leben, weislich 
regieren und Leuten löblich vorstehen soll, dazu gebrauchen wir gelehrte 
Leute und gute Bücher nebst Gottes Geist und Gnade.“ Das war 
eine fürstliche Antwort, welche die Hofleute zum Schweigen brachte. 
Geschichte Sachsens. 7
	        

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