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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1908
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Bandzählung:
74
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
10. Stück
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 69.) Verordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 15. September 1907 betreffend.
Bandzählung:
69
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Ausführungs- und Zusatzbestimmungen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • § 32 Allgemeines.
  • § 33. Allgemeines.
  • § 34. Die bayrischen Reservatrechte.
  • § 35. Reichsbudget und bayerisches Staatsbudget.
  • § 35a. Die Reichsverfassung. Text der Reichsverfassungsurkunde mit Anmerkungen.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • Werbung.

Volltext

114 8 35a. Reichsverfassungsurkunde. VIII. Post- und Telegraphenwesen. 
1) daß baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstim- 
mende Betriebsreglements eingeführt werden; 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der 
Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen 
für den Transport von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, Steinen, 
Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenstän- 
den ein dem Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie 
entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst 
der Einpfennig-Tarif eingeführt werde. 
Art. 46. 
Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher 
Teuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen ver- 
pflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsen- 
früchten und Kartoffeln, zeitweise einem dem Bedürfnis entsprechen- 
den, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesrats- 
Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher 
jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für 
Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf. 
Die vorstehend, sowie die in den Art. 42 bis 45 getroffenen 
Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar. 
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, 
im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion 
und Ausrüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen 
aufzustellen. 88) 
Art. 47. 
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der 
Benützung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands 
haben sämtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. 
Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen 
ermäßigten Sätzen zu befördern. 84) 
VIII. Bost- und Celegraphenwesen. 5) 
Art. 48. 
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das 
  
") S. vorst. Anm. 82 zu Art. 42 l. c. 
10 4 efr. Ges. über Kriegsleistungen v. 13. Juni 1873 §§ 28—31 Web. 
Hiezu Kriegstransportordnung v. 26. Januar 1887 (Web. 18, 260). 
Ges. über Friedensleistungen v. 13. Februar 1875 § 15 (Web. 10, 604) 
u. hiezu Militär-Tarif v. 28. Januar 1887 (Web. 18, 262), ferner Friedens- 
transportordnung v. 11. Februar 1888 für Deutschland Web. 18, 719 ff., speziell 
für Bayern eingeführt durch V.-O. v. 9. März 1888 Web. 18, 761 f., ferner die 
abändernden bayer. V.-O. v. 14. August 1889 u. 12. Juni 1890 Web. 18, 733 
Anm. 13 u. 14. 
55) Die Bestimmungen des Art. 48—51 finden auf Bayern keine Anwen- 
dung. efr. Art. 52.
	        

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