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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Volume count:
74
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 73.) Bekanntmachung, die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker betreffend.
Volume count:
73
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
  • § 200. Geschichtliche Entwicklung des Finanzwesens.
  • § 201. Das Domänenrecht.
  • § 202. Staatliche Gewerbebetriebe.
  • § 203. Die Steuern überhaupt.
  • § 204. Die Einkommensteuer.
  • § 205. Die Ergänzungssteuer.
  • § 206. Die Gewerbesteuern.
  • § 207. Die Stempelsteuern.
  • § 208. Auf besonderen Titeln beruhende Einnahmen (Megalien, Gebühren, Geldstrafen).
  • § 209. Die Reichssteuern.
  • Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
  • Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

546 Das Verwaltungsrecht. 8 205 
8 205. Die Ergänzungssteuer. 
Rechtsquelle ist das Gesetz vom 14. Juli 1893 in der Fassunt 
des Gesetzes vom 19. Juni 1906:). 
Die Migquelsche Steuerreform hat sich in zwei Stufen voll- 
zogen. Die erste umfaßt die Reform der Einkommensteuer und der 
Gewerbestener im Jahre 1891, die zweite das Gesetz wegen Aus 
hebung direkter Staatssteuern, das Kommunalabgaben= und das 
Ergänzungssteuergesetz, vom Jahre 1893. Während es sich 189 
um eine gerechtere Steuerverteilung nach der Leistungsfähigkeit 
und um eine Beseitigung der Stenerhinterziehung durch Ein- 
führung der Steuererklärung bei der Einkommenstener handelte, 
bilden 1893 die Kommunalabgaben den Mittelpunkt. 
Für die Kommnnalsteuerreform kamen hauptsächlich zwei Ge- 
sichtspunkte in Betracht. Einmal hatte das bisherige Systent 
wonach die Gemeinden für ihre Bedürfnisse im wesentlichen al 
Zuschläge zur staatlichen Einkommensteuer angewiesen waren, ein 
unerträgliches Anwachsen dieser Zuschläge besonders in armen 
leistungsunfähigen Gemeinden herbeigeführt. Ferner erschienen it 
Ertragssteuern, Grund= und Gebäudesteuer wie Gewerbesteuer, als 
Staatssteuern überhaupt nicht geeignet. Mit den Ertragssteuern 
gab der Staat die Summe von jährlich 101 730 000 M. nach den 
Voranschlage von 1892/93 auf. Zur Deckung dieses Ausfalle- 
standen der Mehrertrag der Einkommensteuer, die Ersparnisse dur 
Aufhebung der Lex Huene und der den Gemeinden bishe, 
für Veranlagung und Erhebung der Staatssteuern gezahlten Ver 
gütungen im Gesamtbetrage von 66 910 000 M. zur Verfügunh 
Es blieben also noch 35 000 000 M. jährlich zu decken. Die- 
ist der Zweck der als „Ergänzungssteuer“ bezeichneten Vermögen- 
steuer. „ 
Die Ergänzungssteuer soll aber nicht nur den durch die nebe 
lassung der Ertragssteuern an die Gemeinden sich für die Staat "„ 
kasse ergebenden Fehlbetrag decken, sondern auch die nach der nbber 
weisung hauptsächlich die direkten Staatssteuern ausmachende 
D 
1) GS. 1906, S. 294 ff. Ausf. Anw. vom 26. Juli 1906. Ausg. * 
Fuisting, 2. Aufl., Berlin 1905, Nachtrag 1907; Fernow, 4. Alr4, 
Verlin 1907; Strus, 4. Aufl., Berlin 1909. Einführung in den onn 
zollernschen Landen gleichzeitig mit der Einkommensteuer durch Geseb 
2. Juli 1900.
	        

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