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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1908
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Bandzählung:
74
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
11. Stück
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 74.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend.
Bandzählung:
74
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 73.) Bekanntmachung, die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker betreffend. (73)
  • No. 74.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (74)
  • Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • No. 75.) Verordnung, betreffend die Bildung einer Kommission für Festsetzung von Ordnungsstrafen wegen Abschließung verbotener Börsentermingeschäfte. (75)
  • No. 76.) Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Rodewisch betreffend. (76)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Volltext

— 318 — 
Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2) wird von 
dem eingezogenen Betrag in Abzug gebracht. Die Gebühren unter 3 nebst den landes- 
gesetzlichen Stempelkosten werden bei Ubersendung des protestierten Wechsels erhoben. 
Die Weitersendung des Postauftrags an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. erfolgt 
ohne neuen Gebührenansatz. 
X! Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Schecks, welche protestiert werden 
sollen, sinngemäße Anwendung. 
3. Abschnitt II der Postordnung erhält die Uberschrift: 
Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten. 
I. Dersonenposten. 
4. In §51 Abs.xist zu setzen statt: „Die Meldung zur Reise mit den ordent- 
lichen Posten .. . .“: 
Die Meldung zur Reise mit den Personenposten 
5. Hinter § 62 ist einzuschalten: 
2. Güter= und Karriolposten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 6 a. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 62 finden auf Güter= und Karriolposten, 
soweit mit ihnen Personen befördert werden, entsprechende Anwendung. 
5. Landpostfahrten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 62b. 1 Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Dieser ent- 
scheidet über die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben. 
II Für die Festsetzung des Personengelds gilt die Bestimmung des § 54, 1I. Inwie- 
weit eine Mitbeförderung von Reisegepäck stattfinden darf, wird für jede Landpostfahrt 
festgesetzt. Eine Gebühr für die Beförderung des Reisegepäcks wird nicht erhoben. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Krgetke.
	        

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