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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1908
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Bandzählung:
74
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
13. Stück
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 84.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der mit Bekanntmachung vom 18. Januar 1908 veröffentlichten Nachweisung, betreffend Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden.
Bandzählung:
84
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)
  • Titelseite
  • Repertorium zu dem achten Bande.
  • Stück No. 98. (98)
  • No. 240. Ministerial-Verordnung, die Ausdehnung des für das Fürstenthum Gera bestehende Steuerkreditreglements auf den ganzen Umfang des Fürstenthums Reuß j. L. betr. (240)
  • No. 241. Miniterial-Verordnung, die Interpretation des §. 9. des Gesetzes wegen Besteuerung des Branntweins vom 15. August 1833 betr. (241)
  • No. 242. Ministerialverordnung, die Herausgabe von Zeitschriften betr. (242)
  • No. 243. Ministerialbekanntmachung, die äußere Form und die Kennzeichen der demnächst auszugebenden Kassenbillets betr. (243)
  • No. 244. Ministerial-Verordnung, die Bestimmungen für das Verfahren vor dem provisorischen Bundesschieds-gerichte und die Vollziehung der Entscheidungen desselben betr. (244)
  • No. 245. Gesetz, die Abgabe von Kollateral-Erbschaftsfällen betr. (245)
  • No. 246. Ministerial-Verordnung, die Verausgabung der Kassen-Anweisungen betr. (246)
  • Stück No. 99. (99)
  • Stück No. 100. (100)
  • Stück No. 101. (101)
  • Stück No. 102. (102)
  • Stück No. 103. (103)
  • Stück No. 104. (104)
  • Stück No. 105. (105)
  • Stück No. 106. (106)
  • Stück No. 107. (107)
  • Stück No. 108. (108)
  • Stück No. 109. (109)
  • Stück No. 110. (110)
  • Stück No. 111. (111)
  • Stück No. 112. (112)
  • Stück No. 113. (113)
  • Stück No. 114. (114)
  • Stück No. 115. (115)
  • Stück No. 116. (116)
  • Stück No. 117. (117)
  • Stück No. 118. (118)
  • Stück No. 119. (119)
  • Stück No. 120. (120)

Volltext

elnen, den Partelen sofort zu eroͤffnenden, dle Stelle der Worladung odertretenden Beschluß 
aonoebnen. 
8. 21. 
Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Sorge für gehoͤrige Eroͤrterung der 
Sache und die Befugniß zur Schliezung der Verhondlung gebühren dem Vorstzenden= 
welcher sedoch hierbei auf die Meinung der beisihenden Gerlchtsmitglseder Räcksiche zu neb- 
mien und viesenigen Fragen, welche dleselben den Partelen vorgelege zu sehen wünschen, zu 
stellen bat. 
g. 22. 
Ist die Sache zum Endurtheil relf, so wird das Erkenntniß mit den Entscheidungs - 
gruͤnden den Partelen noch in der naͤmllchen oder in elner sofort zu bestimmenden, jedoch 
der Regel nach nicht uͤber vierzehen Tage ws Slung verkündigt. 
Ih eine Beweisaufnahme atwerlche „ so E dieselbe durch eine sosort abzufassende 
Resolution, welche die zu beweisenden Thatsachen und die Bewelsmittel festseht, angeordnet 
werden, und ist solche nach Ermessen des Schledsgerichtes, entweder vor versammeltem Kol- 
leglum, oder durch einen Kommissar, oder im Wege der gerlchtlichen Requisition zu bewirken. 
8. 24. 
Nach Beendigung der Bewelsaufnahme wird zur muͤndlichen Schlußverhandlung, bei 
welcher die Vorschriften der 9§. 13, 14, 18, 19 und 21 gleichfalls Anwendung finden, 
und zur Ensscheidung der Sache elne Gerlchessiung anberaume, zu welcher die Partelen vor- 
zuladen und. — Wer nicht erscheint, von dem wird angenommen, daß er zur Untecstuͤtzung 
seiner Behauptungen und Antraͤge nichts weiter anzusuͤhren habe. 
(. 25. 
Ueber die mündliche Verhondlung ist durch einen zur gerichtlichen Prokokoll-Führung 
besähigten Beamten ein Prokokoll aufzunehmen, welches inlonderhelt enthalten muß: 
1) den Gang der Statt gesundenen Verhandlungen im Allgemelnen; 
2) diesenigen Zugeständnisse der Parteien, deren Auszeichnung verlangt wird, sowie dieje, 
nigen Erklärungen der Partelen, deren Aufzeichnung das Gerlche für erheblich hält; 
5) die Entscheidung und sonstige Beschlüsse des Kollegiums. 
Das Hrotokoll ist von sämmrlichen anwesenden Gerichremitglledern und dem Progcokoll= 
sührer zu unterschreiben. Der Worlesung an dle Parkeien, sowle der Unterzeschnung von ih - 
nen bedarf es nicht, jedoch müssen die unter 2 erwöhnten Bermerke den Partelen vorgele. 
sen werden und find letztere mit ihren A über die Fassung derselben zu bören. 
8. 2 
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse sind ben Parteien selbst oder deren Bevollmaͤch ·
	        

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