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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1908
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Bandzählung:
74
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
3. Stück
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 10.) Verordnung zur Ausführung des §. 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214 flg.).
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 9.) Verordnung, das Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen betreffend. (9)
  • No. 10.) Verordnung zur Ausführung des §. 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214 flg.). (10)
  • No. 11.) Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend. (11)
  • No. 12.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864 , die Ausübung der Jagd betreffend. (12)
  • No. 13.) Kirchengesetz, die Verhinderung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlichen mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend. (13)
  • No. 14.) Gesetz, das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsens betreffend. (14)
  • No. 15.) Verordnung, das Schleppen und Fahren von gekuppelten Fahrzeugen auf der Elbe betreffend. (15)
  • No. 16.) Verordnung, die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche des Justizministeriums und einige damit zusammenhängende Vorschriften betreffend. (16)
  • No. 17.) Gesetz, einige Abänderungen des die Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes vom 12. Mai 1900 betreffend. (17)
  • No. 18.) Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. (18)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Volltext

— 19 — 
8 12. Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden für einzelne Orte oder 
Schulen werden durch dieselben nicht ausgeschlossen. 
Die hierüber bereits erlassenen Anordnungen bleiben in Geltung. 
8 13. Anträge auf Vornahme unentgeltlicher bakteriologischer Untersuchungen der. in 
§§ 6 und 9 bezeichneten Art sind durch die behandelnden Ärzte an die Zentralstelle für 
öffentliche Gesundheitspflege in Dresden (Technische Hochschule) zu richten. 
8 14. Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Die Verordnungen vom 8. November 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 252) und vom 8. Mai 
1903 (G.= u. V.-Bl. S. 438) werden hiermit aufgehoben. 
Dresden, den 27. Februar 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Mörch. 
  
  
zur Ausführung des 8§ 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes 
vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214 flg.); 
vom 29. Februar 1908. 
Naoch § 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes ruht in gewissen, daselbst 
näher bezeichneten Grenzen das Recht auf den Bezug des Witwen= und Waisengeldes neben 
einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen aus einer Wiederanstellung oder Beschäf- 
tigung des Verstorbenen in einer der im § 24 des Offizierpensionsgesetzes und § 36 des 
Mannschaftsversorgungsgesetzes bezeichneten Stellen des Zivil= oder Gendarmeriedienstes 
zusteht. 
Damit dieser Vorschrift entsprochen werden kann, haben die Zivilbehörden von den 
durch sie verfügten Bewilligungen von Versorgungsgebührnissen an Hinterbliebene 
ehemaliger Offiziere, die zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine lebenslängliche 
Militärpension hatten, 
ehemaliger Militärpersonen der Unterklassen, die nach mindestens achtzehnjähriger 
Militärdienstzeit eine Rente (Militärpension) zu beziehen hatten, und 
ehemaliger Militärpersonen der Unterklassen, die vor Ablauf von sechs Jahren nach 
der Entlassung aus dem aktiven Militärdienste gestorben sind, 
5
	        

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