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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 23.) Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1968 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 23.) Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1968 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen. (23)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 158 — 
stützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von drei 
Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn der Ausscheidende vor seinem 
Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen einer Knappschafts-Krankenkasse oder einer 
auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört hat. 
(2) Dieser Anspruch fällt fort, wenn der Beteiligte sich nicht im Gebiete des Deutschen 
Reiches aufhält, soweit nicht durch Kassenstatut Ausnahmen vorgesehen werden. 
f 81. (1) Die Unterstützungsansprüche auf Grund der Bestimmungen in §§ 41 bis 
114 verjähren in zwei Jahren vom Tage ihrer Entstehung an. Die Anmeldung des An- 
spruchs bei der Kasse unterbricht die Verjährung. · 
(2) Die Übertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf 
Dritte sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie 
erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor An- 
weisung der Unterstützung von dem Bergwerksunternehmer oder einem Organe der 
Kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der in § 850 Absatz 4 der Zidvilprozeßordnung bezeichneten Forderungen. 
(3) Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge, auf gezahlte 
Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unterstützungsbeträge und auf Geldstrafen aufgerechnet 
werden, die nach Vorschrift des Statuts von den Organen der Kasse verhängt worden sind. 
Die Ansprüche dürfen ferner aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche 
der Unterstützungsberechtigte in den Fällen des § 101 Absatz 4 oder auf Grund der Reichs- 
gesetze über Unfallversicherung bezogen, aber an die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche auf 
Krankengeld dürfen jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
(*) Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf andere 
übertragen, sofern dies von dem Bergamte genehmigt wird. 
2. (1) Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (§ 86) gewählten Vor- 
stand haben. Die Wahl, welche, abgesehen von der den Bergwerksunternehmern nach § 87 
zustehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder erfolgt, findet unter Leitung des 
Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse sowie spätere Wahlen, bei 
welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter des Bergamts geleitet. 
Über die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
(2) Der Vorstand hat über jede Anderung in seiner Zusammensetzung und über das 
Ergebnis jeder Wahl dem Bergamte binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die An- 
zeige nicht erfolgt, so kann die Anderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, 
wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.
	        

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