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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 23.) Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1968 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 23.) Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1968 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen. (23)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 171 
(2) Auch in Fällen der Ziffer 4 sind die Kassenrechnungen sowie die in § 92 vor- 
geschriebenen Ubersichten und Rechnungsabschlüsse nach Kranken= und Pensionskasse getrennt 
zu halten. 
* 123. (1) Einem Kassenmitgliede, welches mindestens fünf Jahre einer Pensionskasse 
angehört hat, aber von dem Bergwerksunternehmer aus der Beschäftigung entlassen worden 
ist, ohne daß gegen dasselbe einer der in § 14 Absatz 1 Ziffer 1 bis 7 beziehentlich in 
& 35 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4, 5 unter b, 6 und 7 angegebenen Gründe vorliegt, oder 
welches seinerseits die Arbeit aus einem der in § 15 Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 und § 16, 
beziehentlich in §§ 34 und 36 bemerkten Gründe verlassen hat und nicht in eine andere 
Knappschafts-Pensionskasse eintritt, ist entweder 
#ü) der Betrag der von ihm bis zu seinem Ausscheiden aus der Beschäftigung an die 
Pensionskasse eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht für seine reichsgesetzliche Invaliden- 
versicherung erhoben worden sind, zurückzuerstatten oder 
b) bei Fortentrichtung der nach dem jeweilig geltenden Kassenstatut an die seitherige 
Pensionskasse zu zahlenden Mitgliederbeiträge einer Mitgliederklasse der Anspruch auf 
Pensionsbezug für sich und nach seinem Ableben für seine Witwe und Waisen zu belassen. 
(2) Darüber, auf welche Weise hiernach verfahren werden soll, ist im Kassenstatute 
Bestimmung zu treffen. Es ist zulässig, daß im Statut wahlweise beide Möglichkeiten vor- 
gesehen werden. 
(3) Hanvdelt es sich um Kassenmitglieder, auf welche die in Absatz 1 angezogenen 
Bestimmungen keine Anwendung leiden, so treten an deren Stelle die entsprechenden Be- 
stimmungen der einschlagenden anderen Gesetze. 
(1) Ein Kassenmitglied, das mindestens fünf Jahre einer Pensionskasse angehört hat 
und aus der die Mitgliedschaft begründenden oder zu ihr berechtigenden Beschäftigung aus- 
scheidet, ohne Mitglied einer anderen Knappschafts-Pensionskasse zu werden, ist, wenn es von 
den in Absatz 1 vorgesehenen Rechten nicht Gebrauch macht oder nicht Gebrauch machen 
kann, berechtigt, sich die bis dahin erworbenen Ansprüche auf die Pensionskassenleistungen 
durch Zahlung einer im Kassenstatut festzusetzenden Anerkennungsgebühr zu erhalten. Ihr 
jährlicher Betrag darf vier Mark nicht übersteigen. 
* 124. (□) Wird die Wahl nach § 123 Absatz 1 unter a getroffen, so sind die dort 
bezeichneten Beiträge ohne Zinsen und unter Kürzung der dem ausscheivenden Mitgliede oder 
seiner Familie etwa gewährten Unterstützungen zurückzuerstatten. 
(2) Der dem Kassenmitgliede hiernach zukommende Betrag wird der Gemeindebehörde 
seines Wohnortes oder, wenn es einen solchen im Königreich Sachsen nicht oder nicht mehr 
hat, des letzten Beschäftigungsortes übergeben, welche den Betrag nach Gehör des Mitgliedes 
entweder bar an letzteres auszahlt oder nach ihrem Ermessen damit für dasselbe eine feste 
1909. 25
	        

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