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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
9. Stück
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 30.) Wassergesetz, vom 12. März 1902.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • No. 30.) Wassergesetz, vom 12. März 1902. (30)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

Anderung der 
Benutzung. 
Ausübung der 
Wasser- 
benutzung. 
Betriebs- 
beschränkung 
wegen 
Föffentlicher 
Anlagen. 
* Verfahren. 
236 — 
(4) In dem Bescheide kann dem Unternehmer auf seine Gefahr unbeschadet des 
Rekursverfahrens die unverzügliche Ausführung der beabsichtigten Anlagen gestattet werden, 
wenn er dies vor Schluß der Erörterung beantragt. Die Gestattung kann von einer 
Sicherheitsleistung, deren Höhe die Behörde bestimmt, abhängig gemacht werden. 
30. (1) Die Erlaubnis der besonderen Wasserbenutzung bleibt vorbehälllich der 
Vorschriften des § 36 so lange in Kraft, als keine wesentliche Anderung in der Benutzung 
des Wassers erfolgt. Wird eine solche Anderung beabsichtigt, so ist ein neues Verfahren 
nach § 33 einzuleiten. Die Behörde kann in diesem Falle von der öffentlichen Bekannt- 
machung Abstand nehmen, wenn sie die Überzeugung gewinnt, daß die beabsichtigte Ver- 
änderung für Dritte oder für die Allgemeinheit neue oder größere Nachteile, Gefahren 
oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Anlage verbunden sind, nicht herbeiführen 
werde. 
(2) Die Bestimmungen der 9§# 28, 29, 34 und 35 finden Anwendung. 
31. Die besondere Wasserbenutzung darf nur unter billiger Berücksichtigung der 
zulässigen besonderen Benutzung Anderer ausgeübt werden. 
# 32. (1) Der Besitzer einer Wasserbenutzungsanlage ist verpflichtet, auf Anordnung 
der Verwaltungsbehörde den Betrieb zeitweilig einzustellen oder einzuschränken, wenn dies 
zur Unterhaltung einer dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlage nötig ist. Er kann von 
dem Besitzer dieser Anlage Entschädigung und soweit nicht ein dringlicher Fall vorliegt, 
vorherige Sicherheitsleistung verlangen. 
(2) Die Höhe der Sicherheit wird von der Verwaltungsbehörde bestimmt. Für die 
Entschädigung gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 3. 
(3) Für die Ausführung der Arbeiten ist auf Antrag von der Verwaltungsbehörde 
eine angemessene Frist festzusetzen, wobei auf tunlichste Schonung der betroffenen Wasser- 
benutzer und der Fischereiberechtigten Bedacht zu nehmen ist. 
33. (□.) Dem Antrag auf Erlaubnis einer besonderen Wasserbenutzung müssen 
die zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen und Erläuterungen beigefügt werden. Die 
Verwaltungsbehörde hat den Antrag in den Amtsblättern der Verwaltungsbezirke, in denen 
die beabsichtigte Anlage ausgeführt werden soll oder auf die sich ihre Wirkung erstreckt, 
mit der Aufforderung bekannt zu machen, etwaige Einwendungen gegen die begehrte be- 
sondere Benutzung binnen zwei Wochen anzubringen. 
(2) Von öffentlicher Bekanntmachung kann, sofern sie nicht nach der Gewerbeordnung 
erfolgen muß, auf Antrag abgesehen werden, wenn sich nach dem Ermessen der Behörde 
der Kreis der Beteiligten hinreichend übersehen läßt. In diesem Falle genügt unmittel- 
bare Ladung der Beteiligten. Wer als Beteiligter zu gelten hat, bestimmt sich nach § 27.
	        

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