Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 31.) Forst- und Feldstrafgesetz.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • No. 31.) Forst- und Feldstrafgesetz. (31)
  • No. 32.) Verordnung, die Aufhebung der Verordnung vom 21. April 1882 betreffend. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, das Verzeichnis der den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen betreffend. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Anmeldung der selbständigen Apotheke und des Apothekenhilfspersonals bei den Bezirksärzten betreffend. (34)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

Ersatzgeld 
bei Vieh. 
Mehrere 
Tierhalter. 
Geltend- 
machung des 
Anspruchs. 
Verjährung. 
Pfändung. 
Pfändungs- 
berechtigte. 
286 — 
die Tiere hält, zur Zahlung von Ersatzgeld verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch dann, 
wenn Tiere übertreten, die vor ein Fahrzeug gespannt sind oder geritten werden. 
§ 37. Das Ersatzgeld beträgt bei Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren, Rindvieh, 
Schweinen und Ziegen fünfzig Pfennige für das Stück, bei Schafen zwanzig Pfennige für 
das Stück, bei Kaninchen und Federvieh zehn Pfennige für das Stück. 
Die Sätze verdoppeln sich, wenn die Tiere auf bestellte Acker vor beendeter Ernte, 
auf Wiesen, die der Besitzer selbst noch mit der Hütung verschont hat oder in Gärten oder 
Schonungen übertreten. 
Ist gleichzeitig eine Mehrzahl von Tieren übergetreten, so darf der Gesamtbetrag der 
zu entrichtenden Ersatzgelder fünfzehn Mark, im Falle des Absatz 2 dreißig Mark nicht 
übersteigen. 
8 38. Sind Tiere, die von verschiedenen Personen gehalten werden, zu einer Herde 
vereinigt, so haften im Falle des Ubertritts der Herde diejenigen, welche die Tiere halten, 
als Gesamtschuldner. Im Verhältnisse zu einander sind die Gesamtschuldner zu den An- 
teilen verpflichtet, die ihrer Beteiligung an der Herde entsprechen; der Anteil ist unter 
Zugrundelegung des § 37 zu bemessen. 
§ 39. Der Anspruch auf Ersatzgeld ist unabhängig von dem Nachweis eines Schadens. 
Der Verletzte ist nicht behindert, statt des Ersatzgeldes Ersatz des nachweisbaren 
Schadens zu verlangen. Wählt er das Ersatzgeld, so ist die Geltendmachung eines weiteren 
Schadens ausgeschlossen. 
§ 40. Der Anspruch auf Ersatzgeld verjährt in drei Monaten von dem Zeitpunkt 
an, in welchem der Verletzte von dem Ubertritt und von der Person des Ersatzpflichtigen 
Kenntnis erlangt. Der Anspruch auf Ersatzgeld erlischt mit dem Ablaufe von sechs 
Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ubertritt stattgefunden hat. 
Die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich nach den Vor- 
schriften des bürgerlichen Rechtes, unbeschadet des § 54 Absatz 2. 
8 41. Übergetretene Haustiere (§ 36) können durch Besitzergreifung gepfändet werden. 
Die Pfändung darf nur auf dem Grundstück, auf dem die Tiere betroffen werden, 
oder bei sofortiger Verfolgung geschehen. 
Die Pfändung soll mit möglichster Schonung erfolgen. 
8 42. Die Pfändung kann außer vom Verletzten auch von den Familienangehörigen, 
Beamten, Dienstleuten und den auf dem Grundstücke beschäftigten Arbeitern des Verletzten 
vorgenommen werden, sofern sie volljährig sind. 
Die gleiche Befugnis steht den zum Forst= oder Feldschutz amtlich berufenen oder obrig- 
keitlich bestellten Personen zu.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment