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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

Nr. 29. 115 
der Höhe der Beihilfe auch die von den Arbeitstagen eingeschlossenen Sonn- und Feiertage 
mitgezählt. War z. B. ein Arbeiter der Staatsbauverwaltung oder der Staatsforstverwaltung 
mit Kindern unter 15 Jahren im Monate Juli vom 5. bis einschl. 26. beschäftigt und hatte 
er an den in diese Zeit fallenden 19 Arbeitstagen einen Gesamtverdienst (an Tag= oder Stück- 
lohn oder an Tag= und Stücklohn) von 79 erzielt, so wird der durchschnittliche Tages- 
verdienst durch Teilung des Gesamtverdienstes zu 79 # mit der Zahl 19 ermittelt, 
so daß sich als durchschnittlicher Tagesverdienst der Betrag von 4,16 A ergibt. Da hiernach 
die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe gegeben sind, wird diese für 22 Tage 
je nach dem Familienstande mit dem Tagessatze von 10, 20, 30 oder 40 J gewährt, da 
die drei in diese Zeit fallenden Sonntage mitzuzählen sind. 
I Die Beihilfe wird auch für die Zeit des Urlaubs und der Erkrankung — letzterenfalls 
auf die Dauer der Krankenhilfe — gezahlt. 
IV Soweit der Tagesverdienst mit Einschluß der Beihilfe den Betrag von 4,60 K über- 
steigen würde, wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt. Der gekürzte Monatsbetrag 
wird bei den Arbeitern und Arbeiterinnen, die während des ganzen Monats im 
Dienste standen, auf den nächsten vollen Markbetrag aufgerundet; er darf bei diesen 
Arbeitern und Arbeiterinnen nicht unter den Betrag von monatlich 3 —X herabsinken. 
VBei den Arbeitern und Arbeiterinnen, denen seit Ausbruch des Krieges mit Rücksicht 
auf die durch den Krieg gesteigerten Kosten der Lebenshaltung bereits eine Lohnaufbesserung 
zuteil wurde, ist diese auf die Beihilfe anzurechnen. 
VI Ergeben sich im Laufe des Monats Anderungen im Familienstande, die die Gewährung 
oder die Höhe der Beihilfe beeinflussen, so werden diese Anderungen erst vom nächsten 
Monat an berücksichtigt. 
1 Die Festsetzung und Anweisung der Beihilfe obliegt: 
a) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Bauämtern (einschl. der Neubau- 
ämter) und den Sektionen für Wildbachverbauung, 
b) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern, 
c) bei den Berg-, Hütten= und Salzwerken den Vorständen dieser Werke, 
4) bei der Münzanstalt dem Hauptmünzamte, 
e) bei dem Hofbräuhause dem Hofbrauamtte, 
k) im übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden. 
II Zur Festsetzung und Anweisung sind die üblichen Lohnlisten sowie das Formblatt 
— Anlage I — zu verwenden. Die Festsetzung erfolgt nach Ablauf jedes Monats. 
ul Die für die Festsetzung erforderlichen Unterlagen sind auf dem einfachsten und 
kürzesten Wege zu beschaffen. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Geburts- 
36 
1AU. 
8 #e 4
	        

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