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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 1.) Stempelsteuergesetz.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Tarif. Übersicht.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • No. 1.) Stempelsteuergesetz. (1)
  • Anlage zu §. 15 Abs. 1. - Tabelle über den gegenwärtigen Kapitalwert einer Rente oder Nutzung im Werte von 1 M auf eine bestimmte Anzahl von Jahren.
  • Tarif. Übersicht.
  • No. 2.) Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1907 bis 1909. (2)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

30 
  
— — 
  
eieuer 
  
  
Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung. 
v. H. 22 
11Erbauseinandersetzungen, 
Auseinandersetzungen zwischen Miterben in Ansehung 
des Nachlasses oder eines Teils des Nachlasses ½0— des Werts des den Gegenstand der 
Auseinandersetzung bildenden Ver- 
Anmerkungen. 3 mögens nach Abzug der Verbindlich- 
1. Als Miterben gelten auch Pflichtteilsberechtigte. keiten. 
2. Vermittelt das Nachlaßgericht die Auseinandersetzung, Nicht abzuziehen sind jedoch 
so entsteht die Stempelpflichtigkeit, sobald die gesetzlichen Vor- a) Verbindlichkeiten aus Pflichtteils- 
aussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Auseinander- rechten, 
setzungsplans erfüllt sind. Bis zur rechtskräftigen Bestätigung b) nach der Auseinandersetzung zu 
haften der oder die Antragsteller und die Beteiligten, deren Ein- Lasten von Miterben fortbestehende 
verständnis mit dem Auseinandersetzungsplane erklärt worden Verbindlichkeiten. 
oder als erklärt anzunehmen ist, für den Stempel als Gesamt- 
schuldner. 
12Familienanwartschaften 3— — des Werts des der Familienanwartschaft 
  
Anmerkungen. 
1. Der Abgabe unterliegen Urkunden über Rechtsgeschäfte 
unter Lebenden oder Verfügungen von Todeswegen, durch 
welche Familienanwartschaften angeordnet oder erweitert 
werden. Für die Erfüllung der Stempelpflicht hat die Anwart- 
schaftsbehörde alsbald nach Entstehung der Familienanwart- 
schaft oder nach Eintritt der Erweiterung Sorge zu tragen. 
2. Soweit den Gegenstand der Familienanwartschaft ein 
Lehen bildet, bei dem im Register eingetragene oder als Mit- 
eigentümer im Grundbuche eingetragene Mitbelehnte vor- 
handen sind, wird die Abgabe nur zu einem Drittel erhoben. 
Diese Bestimmung findet auch in dem Falle Anwendung, wenn 
die Anordnung der Familienanwartschaft von demjenigen, 
welcher durch den Wegfall aller im Register oder Grundbuche 
eingetragenen Mitbelehnten das Recht zur freien Verfügung 
über das Lehen erlangt hat, zugunsten von Abkömmlingen 
getroffen worden ist, welche ohne jenen Wegfall lehnsfolge- 
berechtigt gewesen sein würden. 
3. Die Abgabe wird insoweit nicht erhoben, als das der 
Familienanwartschaft gewidmete Vermögen in außerhalb 
Sachsens gelegenen Grundstücken und ihnen gleichgestellten 
Rechten besteht. 
4. Erfährt das der Familienanwartschaft bei ihrer Er- 
richtung gewidmete Vermögen nach gesetzlicher Vorschrift oder 
auf Grund der Satzung in der Folgezeit eine Vergrößerung, 
so ist der hierauf entfallende Teil der Abgabe erst nach Eintritt 
der Vergrößerung zu entrichten. 
Tritt die Vergrößerung allmählich ein, so ist der auf den 
Zuwachs entfallende Teil der Abgabe in Teilzahlungen zu ent- 
richten, deren Beträge und Fälligkeitstermine das Finanz- 
ministerium unter Berücksichtigung des fortschreitenden An- 
wachsens des Vermögens nach seinem Ermessen bestimmt. 
  
  
  
  
  
  
gewidmeten Vermögens ohne Abzug 
der Lasten. 
Hinzuzurechnen sind 
a) der Höchstbetrag der in der An- 
wartschaftskasse anzusammelnden 
Summe, 
b) sonstige Geldsummen, auf welche 
die Anwartschaft vom Stifter er- 
streckt worden ist oder die nach ge- 
setzlicher Vorschrift oder zufolge 
einer Anordnung des Stifters 
durch Beiträge der Anwartschafts- 
besitzer und Hinzuschlagung auf- 
laufender Zinsen anzusammeln 
sind, wenn sie ihrem Stamme oder 
Ertrage nach zur Erhaltung, Ver- 
besserung oder Vergrößerung der 
Anwartschaft bestimmt sind, 
Jc) Geldsummen der unterbbezeichneten 
Art, die zu anderen als den dort 
genannten Zwecken bestimmt sind, 
wenn sie nach gesetzlicher Vorschrift 
oder nach Anordnung des Stifters 
während der Dauer des Bestehens 
der Anwartschaft oder doch für 
mehr als zwei Generationen ihrem 
Stamme nach ungeschmälert er- 
halten bleiben müssen.
	        

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