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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Volume count:
75
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 35.) Verordnung, betreffend die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnenwasserstraßen im Königreiche Sachsen.
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 35.) Verordnung, betreffend die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnenwasserstraßen im Königreiche Sachsen. (35)
  • Verzeichnis der Hafenplätze, Lösch- und Umschlagstellen im Königreiche Sachsen mit Angabe der Anmeldestellen.
  • Anlage A. Muster 1. Zählkarte für im Binnenverkehr angekommene Fahrzeuge.
  • Übersicht über die aus- und umgeladenen Güter.
  • Erläuterungen.
  • Muster A. Muster 1a. Ladungsverzeichnis (Manifest) des Schiffsführers Friedrich Göhler wohnhaft in Langenberg b. Riesa für den unter deutscher Flagge geführten Schleppkahn ¹) Nr. 860 von 619 Tonnen Tragfähigkeit (zu 1000 kg).
  • Anlage A. Muster 2. Zählkarte für im Binnenverkehr von den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen abgegangene Fahrzeuge.
  • Übersicht über die eingeladenen Güter.
  • Erläuterungen.
  • Übersicht der im Monat August 1909 gekommenen Schiffe der Sächsisch-Böhmischen Dampfschiffahrts-Gesellschaft in Dresden und der aus- und umgeladenen Güter.
  • Erläuterungen.
  • Anlage A. Muster 3b. Übersicht der im Monat September 1909 in den nachstehenden minder wichtigen Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen angekommenen Schiffe der Sächsisch-Böhmischen Dampfschiffahrts-Gesellschaft in Dresden und der dort aus- und umgeladenen Güter.
  • Erläuterungen.
  • Anlage A. Muster 4. Übersicht der im Monat Juli 1909 in den wichtigeren Hafenplätzen (der wichtigeren Lösch-, Umschlagstelle) Meißen zu Berg (Tal) abgegangenen Schiffe der Sächsisch-Böhmischen Dampfschiffahrts-Gesellschaft in Dresden und der dort eingeladenen Güter.
  • Erläuterungen.
  • Muster A. Muster IVa. (Auf gelbem Papier.) Meldezettel über die unmittelbare Umladung von Waffengütern in ganzen Wagenladungen von der Eisenbahn zur Binnenwasserstraße (Schiff, Floß) an der Umschlagstelle Riesa.
  • Anlage A. Muster IVb. (auf rosafarbenem Papier) Meldezettel über die unmittelbare Umladung von Waffengütern in ganzen Wagenladungen von der Binnenwasserstraße (Schiff, Floß) zur Eisenbahn an der Umschlagstelle Dresden, König Albert-Hafen in Dresden.
  • Anlage B1. Güterverzeichnis.
  • Anlage B2. Verzeichnis der Waffengüter.
  • Anlage D. Verzeichnis der Verkehrsbezirke.
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 320 — 
Ersäuterungen: 
Allgemein. Für die Ankunft von Fahrzeugen und die aus- und umgeladenen Güter an sämtlichen 
minder wichtigen Häfen, Lösch= und Umschlagstellen ist nur eine Monatsübersicht aufzustellen und bis zum 10. 
des folgenden Monats dem Statistischen Landesamte in Dresden zu überreichen. 
Enthält ein Schiff verschiedene Warengattungen, so ist jede derselben mit dem zugehörigen 
Ein-, Um-- oder Ausladeorte und Gewicht auf einer besonderen Zeile nachzuweisen. Gleich- 
artiges Schiffsgut, das in verschiedenen Orten ein-, um= oder ausgeladen wurde, ist ebenfalls in so 
viel gesonderten Zeilen nachzuweisen, als Ein= oder Umladeorte und Ausladeorte in Betracht kommen. 
1) Es ist anzugeben, ob Schiff mit eigener Triebkraft (Dampfschiff oder anderes Motorschiff), und zwar ob: 
Versonen- Güter-, Schlepp-, Tauerei-= (Ketten-) Dampfer usw.; Schiff ohne eigene Triebkraft (Segelschiff, 
Schleppkahn). 
2) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1 000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der 
Schiffspapiere, nötigenfalls nach Schätzung (die Tonne zu 1 000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm oder ¾ 
britischen Registertons gleichzurechnen). 
2) Es ist nur zwischen der deutschen und den einzelnen fremden Flaggen zu unterscheiden. 
4) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen, sie 
kann auch nach der handelsüblichen oder sonstsprachgebräuchlichen Benennung der Güter ge- 
schehen. Sammelbenennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren 
sind vielmehr bestimmt als Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen 
Anwendung des Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. 
5) Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren, 
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. verpackt 
befördert werden. # 
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden, und deren Gewicht dem Schiffsführer nicht bekannt 
ist, ist das Gewicht durch Eichable sung oder schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des be- 
förderten harten und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach 
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen: 
bei hartem Holze zu 800 kg, 
bei weichem Holze zu 600 kg. 
Das Gewicht ist einheitlich — entweder in ganzen Kilogrammen doder in ganzen und halben 
Tonnen — anzugeben. Der in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in 
Tonnen ist die Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberück- 
sichtigt bleiben, von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0,5 t, 3 249 kg mit 
3 t, 3 250 bis 3 749 kg mit 3,5 t, 3 750 bis 4 249 kg mit 4t). Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtladung 
von weniger als 500 kg (½ t) findet eine Anschreibung der Güter nicht statt. Diese Fahrzeuge sind als 
leer anzuschreiben. Enthalten anschreibepflichtige Fahrzeuge Güter verschiedener Warengattungen im 
Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg, so können diese Güter mit ihrem Ge- 
samtgewichte als Stückgüter (Sammelgüter) nachgewiesen werden. 
") Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug gebracht worden ist. 
Befindet sich das auszuladende Gut in einem Leichterfahrzeuge so ist als Einladeort der Ort anzusehen, 
an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) eingeladen wurde. Liegt der Einlade- 
ort im Deutschen Reiche,, so ist die Wasserstra#ße zu bezeichnen, an der er gelegen ist. Kommt das 
Fahrzeug aus dem Auslande so kann statt des Einladeorts das Land angegeben werden, in dem der Ein- 
ladeort liegt; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis der Verkehrsbezirke zur berück- 
sichtigen. Kommen bei der Beförderung zwischen dem Einladeorte und dem Ausladeorte mehrere Schiffahrts- 
wege in Frage, so ist der auf der Wasserstraße zurückgelegte Weg genau zu bezeichnen. 
7) Ist am Einladeorte eine als Massengut anzusehende Ware von der Eisenbahn in ganzen Wagen- 
ladungen unmittelbar in das Fahrzeug umgeladen worden, so ist der Vermerk „vonder Eisenbahn"“ 
einzutragen; ist am Ausladeorte von dem Fahrzeug eine derartige Ware unmittelbar auf die Eisenbahn 
in ganzen Wagenladungen umgeladen worden, so ist der Vermerk „zur Eisenbahn“" aufzunehmen. Ist nur 
ein Teilder Ladung von der Eisenbahn gekommen, oder geht nur ein Teil zur Eisenbahn, so ist zu ver- 
merken, welcher Teil der Güter von oder zu der Eisenbahn umgeschlagen worden ist. Als eine unmittelbare 
Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf dem Ufer gelagert hat.
	        

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