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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 1.) Stempelsteuergesetz.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 185 
Offizieraspirant zur Offizierwahl stellen. Die Wahl erfolgt durch das 
Offizierkorps des Landwehrbataillens, welchem der Aspirant angehört; 
falls er aber zum Dienst einberufen ist, durch das Offizierkorps des 
Truppenteils. Nur diejenigen Offizieraspiranten werden zur Wahl ge- 
stellt, welche mit ihrer Beförderung zum Offizier sich schriftlich 
einverstanden erklären, die Charge eines Vizefeldwebels oder 
Vizewachtmeisters bekleiden und den gedachten Vermerk im Ueber- 
weisungsnationale haben!). Die gewählten Offizieraspiranten werden 
hierauf dem Kontingentsherrn durch den Landwehrbezirkskomman- 
deur auf dem Waffendienstwege mittelst Gesuchsliste in Vorschlag ge- 
bracht?) und geeignetenfalls zu Offizieren des Beurlaubtenstandes 
ernannt’). 
Die Dienstpflichten der Reserve- und Landwehroffiziere 
sind im allgemeinen nicht analog denjenigen der Berufsoffiziere, son- 
dern denjenigen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, d. h. sie 
sind im Frieden nur verpflichtet zur Meldung des Wohnungswechsels, 
zur Gestellung zu Kontrollversammlungen und zur leilnahme an 
Uebungen‘). Hinsichtlich der Meldungen besteht nur die aus dem 
Rangverhältnis sich ergebende Modifikation, daß sie nicht an den Be- 
zirksfeldwebel, sondern an das Landwehrbezirkskommando zu richten 
sind). In betreff der Kontrollversammlungen gilt für die 
Vizefeuerwerker, Vizemaschinisten ernannt werden, wer sich zu solcher Beförderung 
eignet. — Offizieraspiranten, welche nach dem Ausfall der Uebung das Einverständnis 
des Truppenbefehlshabers nicht erlangen, dürfen im nächsten Jahre zu einer erneuten 
Uebung eingezogen werden. 
1) Die näheren Anordnungen über die Wahl sind enthalten in der Heerordnung 
$ 47; Marineordnung 8 57. Bemerkenswert ist darunter besonders der Satz: „Gewählt 
dürfen nur diejenigen ÖOffiziersaspiranten werden, welche bei ehrenhafter Gesinnung 
eine dem Ansehen des Offizierstandes entsprechende Lebensstellung besitzen.“ 
2) Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes dürfen zu Reserve offizieren nur 
dann in Vorschlag gebracht werden, wenn dieselben sich schriftlich ver- 
pflichtet haben, nach event. Ernennung noch mindestens drei Jahre in der 
Reserve zu verbleiben; zu Landwehr offizieren dürfen sie nur in Vorschlag ge- 
bracht werden, wenn sie sich schriftlich verpflichtet haben, eine 
besondere Uebung bis zur Dauer von acht Wochen bei Linientruppenteilen abzuleisten. 
Heerordnung $ 48, Ziff. 3 u. 4. — Die besonderen Verpflichtungen der Offiziere 
werden also nicht — nach der von Meyer und anderen aufgestellten Theorie — 
durch eine Verfügung des Staates, sondern durch einen Willensakt des Wehrpflich- 
tigen begründet. 
3) Analoge Vorschriften gelten für die Unterärzte, welche Sanitätsoffiziere 
(Assistenzärzte) des Beurlaubtenstandes werden wollen. Verordnung über die Orga- 
nisation des Sanitätskorps vom 6. Februar 1873, $ 12. Ebenso sind analoge — im 
einzelnen jedoch vielfach abweichende — Vorschriften über die Ergänzung: und Aus- 
bildung der Seeoffiziere des Beurlaubtenstandes ergangen durch die Verord- 
nung vom 2.Juni1874, an deren Stelle jetzt die Marineordnung $ 55ft. 
getreten ist. 
4) Die Dienstverhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes sind geregelt 
durch die Heerordnung $ 51ff. und die Marineordnung $ 61 ff. 
7 5) Wehrordnung $ 114, Ziff. 10; Heerordnung $ 51, Ziff. 2; Marineordnung $ 61, 
if. 1, 8. 
 
	        

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