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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1909
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Bandzählung:
75
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
25. Stück
Bandzählung:
25
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 84.) Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer öffentlichen Straße von Klingenthal nach dem Ortsteile Unterklingenthal betreffend.
Bandzählung:
84
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • No. 83.) Bekanntmachung, die Einführung einer neuen Verwaltungsordnung der Staatseisenbahnen betreffend. (83)
  • No. 84.) Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer öffentlichen Straße von Klingenthal nach dem Ortsteile Unterklingenthal betreffend. (84)
  • No. 85.) Verordnung, betreffend Zusätze zur Anlage 2 der Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern usw. - G.-u. V.-Bl. 1908 S. 293 flg. - (85)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Volltext

— 419 — 
haben, mit den auf die Prüfung bezüglichen Akten eingereicht; diese werden der Zentral— 
behörde zurückgesendet. 
II. Zahnärztliche Prüfung. 
8 21. Die zahnärztliche Prüfung kann vor jeder zahnärztlichen Prüfungskommission 
bei einer Universität des Deutschen Reichs abgelegt werden. 
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, wird von 
der vorgesetzten Zentralbehörde (§ 1) für jedes Prüfungsjahr, das vom 1. Oktober bis 
30. September dauert, nach Anhörung der medizinischen Fakultät der betreffenden Uni- 
versität aus geeigneten Fachmännern ernannt. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, 
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet 
bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet 
unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde über die 
Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren. 
8 22. In jedem Jahre finden zweimal (im Sommer= und im Winterhalbjahre) 
Prüfungen statt. Die Prüfungsperioden beginnen Mitte Oktober und Mitte März und 
sollen nicht über Mitte August ausgedehnt werden. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Zentralbehörde (8 21 
Absatz 2) oder bei einer von dieser bezeichneten anderen Dienststelle unter Angabe der 
Prüfungskommission, vor welcher der Kandidat die Prüfung abzulegen wünscht, bis zum 
1. Oktober beziehungsweise 1. März jedes Jahres einzureichen. Verspätete Gesuche können 
nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden. 
8 23. Der Meldung sind die nach §§ 6 bis 8 für die Zulassung zur zahnärztlichen 
Vorprüfung erforderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene 
zahnärztliche Vorprüfung (§ 18 Absatz 2) beizufügen. 
Die gemäß 88§ 6 bis 8 erteilten Dispensationen gelten auch für die zahnärztliche 
Prüfung. 
Eine außerhalb des Deutschen Reichs bestandene Prüfung darf nur ausnahmsweise 
an Stelle der zahnärztlichen Vorprüfung als genügend erachtet werden (8 56). 
8 24. Der Meldung ist der durch Universitätsabgangszeugnisse zu erbringende Nach- 
weis beizufügen, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1, 2) 
einschließlich der für die zahnärztliche Vorprüfung nachgewiesenen zahnärztlichen Studienzeit 
mindestens sieben Halbjahre dem zahnärztlichen Studium an Universitäten des Deutschen 
Reichs obgelegen hat. 
Die Bestimmungen des § 7 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
	        

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