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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1909
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Bandzählung:
75
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
14. Stück
Bandzählung:
14.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 46.) Verordnung über die Prüfung der Zahnärzte.
Bandzählung:
46
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Prüfungsordnung für Zahnärzte.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • No. 43.) Verordnung, betreffend die Prüfungsordnung für das im Geschäftsbereiche des Finanzminsteriums angestellte Bureaupersonal. (43)
  • No. 44.) Verordnung, betreffend die Prüfungen der Expedienten und Bureauassistenten bei der Landeslotterie und Lotteriedarlehnskasse. (44)
  • No. 45.) Verordnung, betreffend die Prüfungen des bei der Land-, Landeskultur- und Altersrentenbank beschäftigten Bureaupersonals. (45)
  • No. 46.) Verordnung über die Prüfung der Zahnärzte. (46)
  • Prüfungsordnung für Zahnärzte.
  • No. 47.) Verordnung wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 27. Mai 1909 erlassenen Bekanntmachung. (47)
  • No. 48.) Verordnung, die Einführung neuer Stempelmarken für die Landesstempelsteuer betreffend. (48)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Volltext

— 420 — 
8 25. Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens drei Halbjahre nach 
vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung zurückgelegt sein. 
Das Halbjahr, in dem die zahnärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur angerechnet, 
wenn die Vorprüfung innerhalb der ersten drei Wochen nach dem vorgeschriebenen Semester- 
anfange vollständig bestanden ist. 
8 26. Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig 
bestandener zahnärztlicher Vorprüfung mindestens 
1. je zwei Halbjahre hindurch an einem Kursus der konservierenden Behandlung der 
Zähne am Kranken und an einem Kursus in der Zahnersatzkunde regelmäßig teil- 
genommen sowie eine Poliklinik für Zahn= und Mundkrankheiten regelmäßig 
besucht, 
2. je drei Monate die Klinik oder Poliklinik für Haut= und syphilitische Krankheiten 
regelmäßig besucht und an einem Kursus der klinischen Untersuchungsmethoden 
regelmäßig teilgenommen hat. 
Soweit am Universitätsort eine besondere Klinik oder Poliklinik für Haut= und syphi- 
litische Krankheiten nicht besteht, genügt die Teilnahme an einem Kursus für diese Fächer 
in der entsprechenden Abteilung eines von der Zentralbehörde ermächtigten größeren 
Krankenhauses. 
— Der Nachweis wird durch besondere nach dem beigefügten Muster 4 auszustellende 
Zeugnisse der Kursusleiter und der klinischen oder poliklinischen Dirigenten erbracht. 
Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 50). 
8 27. Außerdem sind der Meldung noch beizufügen: 
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der Gang der Universitäts- 
studien darzulegen ist, 
sowie 
2. falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem Abgange von der Universität meldet, 
ein amtliches Zeugnis über seine Führung in der Zwischenzeit. 
Sämtliche in den §§ 23, 24, 26 aufgeführten Nachweise nebst dem vorstehend zu 2 
bezeichneten Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen. 
8 28. Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der Prüfungsordnung beizulegen. 
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach Empfang der Zulassungsverfügung, 
unter Vorzeigung derselben sowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren, bei dem 
Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden. 
8 29. Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte:
	        

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