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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 53.) Verordnung, die Sicherung der Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser gegen Feuersgefahr betreffend.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Theater.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 53.) Verordnung, die Sicherung der Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser gegen Feuersgefahr betreffend. (53)
  • A. Theater.
  • B. Zirkusbauten.
  • C. Öffentliche Versammlungsräume.
  • D. Warenhäuser.
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

e — 469 — 
diesen Wänden sind mit feuer- und rauchsicheren, selbsttätig schließenden und in Bühnen— 
höhe nach außen aufschlagenden Türen zu versehen. 
4. Zwischen diesen Wänden und den Nebenräumen des Bühnenhauses (Ankleideräumen 
und dergleichen) sind feuersichere Gänge herzustellen, die nur ausnahmsweise weniger als 2m 
Breite besitzen dürfen. Die Verbindungstreppen zwischen den einzelnen Stockwerken des 
Bühnenhauses dürfen außer den notwendigsten Verbindungen mit dem Schnürboden keine 
unmittelbare Verbindung mit dem Bühnenraume haben. 
5. Ankleideräume müssen mit Fenstern versehen sein, die in Umfassungswänden liegen 
und den Anforderungen des § 16 genügen. 
6. Vom Bühnenraume müssen mindestens auf zwei Seiten Türen nach den Gängen 
führen. Im allgemeinen soll auf je 100 qm Bühnenfläche 1 m Türbreite entfallen und es 
darf keine Türöffnung unter 1 m breit sein. Ausgänge, die in Höhe des Bühnenfußbodens 
unmittelbar ins Freie führen, sind möglichst zu vermeiden. 
7. Sämtliche Räume des Bühnenhauses müssen mit der nötigen Anzahl (mindestens 
auf jeder Seite eine) feuersicherer, durch alle Stockwerke und unmittelbar ins Freie führender 
Treppen von mindestens 1,5 m Breite versehen werden. 
8. Jede Galerie des Bühnenraumes muß für die Bühnenarbeiter mindestens mit einem 
sicheren Rückzugswege unmittelbare Verbindung haben. Besondere Treppen hierfür müssen 
mindestens 90 em breit sein. Tagesbeleuchtung ist für diese Treppen nicht erforderlich. 
9. Die Fußboden-Abdeckung des Schnürbodens ist bei genügender Tragfähigkeit rost- 
artig mit möglichst breiten Zwischenräumen auszugestalten. Die Gesamtgröße der Zwischen- 
räume muß mindestens gleich der Fläche der oberhalb des Schnürbodens vorhandenen Luft- 
klappen und schwach verglasten Fenster sein (siehe auch § 6). 
10. Für die Musiker sind eigene Ausgänge herzustellen, die weder durch die Gänge des 
Zuschauerraumes noch durch den Bühnenraum führen dürfen. 
8 5. 1. Die Bühnenöffnung ist gegen den Zuschauerraum durch mindestens einen 
Schutzvorhang aus unverbrennlichem Stoffe rauch= und feuersicher abzuschließen. Der Vor- 
hang muß einen Überdruck von 90 kg auf 1 qm Fläche aushalten können, ohne daß 
bleibende Durchbiegungen eintreten. 
2. Der Schutzvorhang soll in seitlichen Führungen mit dem nötigen Spielraume sicher 
gerade und so geführt werden, daß er auch bei höheren Drücken nicht aus den gegen alle 
Hindernisse zu sichernden Führungen heraustreten kann. Die Bahnen der Gegengewichte 
des Vorhangs sind durch feuerfeste Umhüllungen so zu schützen, daß sie von allen Hinder- 
nissen freigehalten werden können. 
3. Bei Verwendung von Eisenwellblech ist dieses mindestens 1 mm stark anzuordnen. 
1909. 66
	        

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