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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 53.) Verordnung, die Sicherung der Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser gegen Feuersgefahr betreffend.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
D. Warenhäuser.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 53.) Verordnung, die Sicherung der Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser gegen Feuersgefahr betreffend. (53)
  • A. Theater.
  • B. Zirkusbauten.
  • C. Öffentliche Versammlungsräume.
  • D. Warenhäuser.
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 489 — 
7. Die Aufstellung von Gasöfen, Gaskochern und dergleichen ist nur ausnahmsweise 
zulässig. Bei der Aufstellung und dem Betrieb ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren, 
insbesondere sind bewegliche Rohr- und Schlauchverbindungen in der Regel unstatthaft. 
Wo Schlauchleitungen sich nicht umgehen lassen, müssen sie möglichst kurz und an beiden 
Seiten mit den festen Leitungsteilen durchaus sicher verbunden sein. Auch dürfen keine 
einfachen ungeschützten Gummischläuche, sondern nur nichtzusammendrückbare und flammen— 
sicher überzogene Schläuche verwendet werden. Alle solche Hauseinrichtungen müssen feuer— 
sichere Unterlagen haben und mit geeigneten Schutzvorrichtungen gegen eine Entzündung 
nahe liegender brennbarer Stoffe und Bauteile versehen sein. Offene Flammen zum Er— 
wärmen von Schaufenstern sind verboten. 
e) Beleuchtung. 
8 79. Eine Beleuchtung mit Petroleum und anderen Mineralölen, deren 
Entflammungspunkt bei einem Barometerstande von 760 mm unter 210 des hundert- 
teiligen Thermometers liegt, sowie mit Spiritus und anderen leicht entzündlichen Stoffen 
ist in den Verkaufs-, Ausstellungs-, Arbeits-, Lager= und Packräumen, sowie auf Treppen 
und Fluren verboten. Die Benutzung solcher Mineralöle, deren Entflammungspunkt bei 
2 10 des hundertteiligen Thermometers und darüber liegt, ist nur zulässig, falls eine ein- 
heitliche elektrische Beleuchtungs= oder eine Gasanlage nicht vorhanden ist. Es dürfen 
jedoch auch dann nur Lampen benutzt werden, deren Brennstoffbehälter aus Metall her- 
gestellt, dicht verschlossen, sowie mit besonderer Füllschraube versehen und unzerbrechlich 
sind. Stehlampen dürfen, auch wenn sie letzteren Anforderungen entsprechen, in den Ver- 
kaufs-, Ausstellungs= und Packräumen, sowie in allen Lager= und Arbeitsräumen, in denen 
sich leicht entzündliche Stoffe befinden, überhaupt nicht verwendet werden. 
§ 80. 1. In größeren Betrieben kann die Neueinrichtung von Gasbeleuchtung in 
Verkaufs= und Lagerräumen mit leicht entzündlichen Stoffen untersagt werden, wenn der 
Anschluß an ein zur allgemeinen Stromlieferung dienendes Elektrizitätswerk möglich ist. 
2. Der Einbau von Anstalten, durch die Gas zum Zwecke der Beleuchtung erzeugt 
wird, ist in Geschäftshäusern verboten. 
3. Die Gasmesser sind nicht unter Treppen aufzustellen; die Herstellung besonderer, 
feuersicher umschlossener und mit Tageslicht hinreichend beleuchteter Räume darf für ihre 
Unterbringung gefordert werden. An Gasmessern, die eine Füllung mit Flüssigkeit haben, 
ist jede Vorrichtung auszuschließen, die bei ungenügender Füllung einen selbsttätigen Ab- 
schluß bewirken würde. 
4. Gaslichteinrichtungen sind unter Beachtung der Vorschriften des Deutschen Vereins 
der Gas= und Wasserfachmänner für die Herstellung von Privat-Gaseinrichtungen anzulegen. 
Bewegliche Gas-Stehlampen dürfen in den Verkaufs-, Ausstellungs= und Packräumen, in
	        

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