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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Volume count:
75
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
26. Stück
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 90.) Bekanntmachung, die von den Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reisezeugnisse der höheren Schulen getroffene Vereinbarung betreffend.
Volume count:
90
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reisezeugnisse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • No. 86.) Verordnung über die Anzeigepflicht bei Erkrankungen und Todesfällen an Milzbrand. (86)
  • No. 87.) Verordnung, die Verpackung der Fünfundzwanzigpfennigstücke bei den Staats- und anderen öffentlichen Kassen betreffend. (87)
  • No. 88.) Verordnung, die Verpackung der Fünfundzwanzigpfennigstücke bei den Staats- und anderen öffentlichen Kassen betreffend. (88)
  • No. 89.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der Teilstrecke Löthain-Lommatzsch der schmalspurigen Nebeneisenbahn Wilsdruff-Döbeln betreffend. (89)
  • No. 90.) Bekanntmachung, die von den Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reisezeugnisse der höheren Schulen getroffene Vereinbarung betreffend. (90)
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reisezeugnisse.
  • No. 91.) Verordnung, die Abänderung der Beilagen III und IV zur Verordnung über die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 28. März 1892 (G.- u. V.-Bl. S. 28) betreffend. (91)
  • No. 92.) Bekanntmachung, die Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend. (92)
  • No. 93.) Verordnung, die Gebührenfreiheit für Beglaubigungen im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts betreffend. (93)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 641 — 
Fällen darf ihnen, um sie vor unverschuldetem Zeitverluste zu bewahren, bei der 
aufnehmenden Schule auf grund des Ergebnisses einer mit ihnen zu veranstaltenden 
Prüfung die Einweisung in die nächst höhere Klasse zugebilligt werden. 
3. Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schlusse des ganzen Lehrganges ist bedingt 
durch das Bestehen der Reifeprüfung. 
Für diese Reifeprüfung gelten folgende grundsätzliche Bestimmungen: 
a) Die Reifeprüfung wird von einer aus dem Direktor (Rektor) und Lehrern der 
Anstalt bestehenden Kommission unter Leitung eines Regierungskommissars 
vorgenommen, der auch die Zeugnisse mitzuvollziehen hat. 
Es ist zulässig, den Direktor (Rektor) der Anstalt zum Regierungs- 
kommissar zu bestellen. In diesem Falle hat er bei seiner Unterschrift auch 
den besonderen Auftrag bemerklich zu machen. 
Bei den nicht ausschließlich vom Staate unterhaltenen Anstalten kann 
ein Vertreter des Patronats und (wo ein solches besteht) des Ephorats oder 
Scholarchats als stimmberechtigtes Mitglied der Kommission angehören. 
b) Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler in der Regel nicht früher als gegen 
den Schluß des zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum obersten Jahres- 
kurs unterziehen. 
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf grund des Urteils der 
zur Prüfungskommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers der Anstalt 
durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde, welche auch über etwaige Gesuche 
um Befreiung von einer der Zulassungsbedingungen zu entscheiden hat. 
) Gegenstände der Reifeprüfung sind bei allen drei Schularten: Deutsch, Ge- 
schichte und Mathematik, ferner 
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Realgymnasien: Lateinisch, Französisch, Englisch und Naturkunde, 
bei den Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Naturkunde. 
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegenstände 
der Prüfung. 
d) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
Befreiungen von der mündlichen Prüfung sind statthaft. 
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht durch Lehrer 
statt und erstreckt sich bei allen drei Schularten auf Deutsch und Mathe- 
matik, ferner 
bei den Gymnasien auf Lateinisch und Griechisch, 
bei den Realgymnasien auf Lateinisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Oberrealschulen auf Französisch und Englisch.
	        

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