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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1909
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Bandzählung:
75
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
27. Stück
Bandzählung:
27
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 100.) Verordnung, Gnadengesuche in Verwaltungsstrafsachen betreffend.
Bandzählung:
100
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • No. 94.) Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend. (94)
  • No. 95.) Bekanntmachung über das Steigenlassen von Luftballons mit erhitzter Luft. (95)
  • No. 96.) Verordnung, die Bekanntmachung der vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 8. Dezember 1909 abgeänderten Prüfungsordnung betreffend. (96)
  • No. 97.) Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1910 betreffend. (97)
  • No. 98.) Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betreffend. (98)
  • No. 99.) Verordnung, die Änderung in der Bezeichnung der Dienststellen der staatlichen Straßen- und Wasser-Bauverwaltung betreffend. (99)
  • No. 100.) Verordnung, Gnadengesuche in Verwaltungsstrafsachen betreffend. (100)
  • No. 101.) Verordnung über die Arbeitszeugnisse und Arbeitsbücher der auf Bergwerken beschäftigten Arbeiter. (101)
  • No. 102.) Verordnung über die Bergschiedsgerichte. (102)
  • No. 103.) Verordnung, einige Änderungen der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Anstellung der nicht schriftlich gebildeten Beamten bei den Unterbehörden und im Aufsichtsdienste der Zoll- und Steuerverwaltung betreffend. (103)
  • No. 104.) Verordnung, enthaltend Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung vom 9. Januar 1894, Strom- und Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend. (104)

Volltext

— 688 — 
8 2. Die Bürgermeister in mittleren und kleinen Städten, die Gemeindevorstände 
und die Gutsvorsteher können Strafen, die sie verfügt haben, auf Ansuchen selbst erlassen, 
verwandeln, mindern und gestunden, wenn die Strafe auf grund von Ortsgesetzen, örtlichen 
Regulativen oder ortspolizeilichen Anordnungen verhängt worden ist. 
8 3. Die in 8§ 1 und 2 erteilten Ermächtigungen beziehen sich nicht auf diejenigen 
Fälle, wo 
a) die Strafe infolge eines Gnadengesuchs bereits der Entschließung der vorgesetzten 
Behörde unterlegen hat, oder wo 
b) ausdrücklich die Allerhöchste Gnade oder die Entscheidung der oberen Behörde an- 
gerufen worden ist. 
8 4. In den Fällen des § 3 wird die Entschließung den Kreishauptmannschaften, 
in Brandversicherungsangelegenheiten der Brandversicherungskammer und soweit § 2 in 
Frage kommt, den Amtshauptmannschaften übertragen, wenn nicht 
a) die Allerhöchste Gnade angerufen oder 
b) auf die Entschließung des Ministeriums des Innern angetragen worden ist und die 
nachgeordnete Behörde Bedenken trägt, dem Gesuche überhaupt oder doch in vollem 
Umfange zu entsprechen. 
8 5. UÜber Gesuche um Niederschlagung eines Strafverfahrens entscheidet das 
Ministerium des Innern. 
8 6. Erlaß, Verwandlung, Minderung und Stundung von Zwangs= und Ordnungs- 
strafen (§ 8 des Gesetzes vom 8. März 1879) steht derjenigen Behörde zu, die die Strafe 
für verwirkt erklärt oder auferlegt hat. 
8 V7. Für den Erlaß der Kosten in Verwaltungsstrafsachen gelten die Vorschriften 
in § 16 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Be- 
hörden der inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Ein- 
richtungen, vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 118). 
B. Geschäftsbereich des Finanzministeriums. 
8 8. Die Bezirkssteuereinnahmen und die Stadträte in Städten mit Revidierter 
Städtcordnung werden, soweit nicht das Finanzministerium im Wege dienstlicher An- 
ordnung Abweichendes bestimmt, ermächtigt, Strafen, die sie in Angelegenheiten der 
Grundsteuer, der Einkommensteuer, der Ergänzungssteuer und der Steuer vom Gewerbe- 
betriebe im Umherziehen festgesetzt haben, auf Ansuchen zu erlassen, zu mindern und zu 
gestunden. Die gleiche Ermächtigung wird den Bezirkssteuereinnahmen hinsichtlich der 
Strafen erteilt, die von den Bürgermeistern und Gemeindevorständen der in ihren Be-
	        

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