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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
27. Stück
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 101.) Verordnung über die Arbeitszeugnisse und Arbeitsbücher der auf Bergwerken beschäftigten Arbeiter.
Volume count:
101
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • No. 94.) Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend. (94)
  • No. 95.) Bekanntmachung über das Steigenlassen von Luftballons mit erhitzter Luft. (95)
  • No. 96.) Verordnung, die Bekanntmachung der vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 8. Dezember 1909 abgeänderten Prüfungsordnung betreffend. (96)
  • No. 97.) Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1910 betreffend. (97)
  • No. 98.) Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betreffend. (98)
  • No. 99.) Verordnung, die Änderung in der Bezeichnung der Dienststellen der staatlichen Straßen- und Wasser-Bauverwaltung betreffend. (99)
  • No. 100.) Verordnung, Gnadengesuche in Verwaltungsstrafsachen betreffend. (100)
  • No. 101.) Verordnung über die Arbeitszeugnisse und Arbeitsbücher der auf Bergwerken beschäftigten Arbeiter. (101)
  • No. 102.) Verordnung über die Bergschiedsgerichte. (102)
  • No. 103.) Verordnung, einige Änderungen der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Anstellung der nicht schriftlich gebildeten Beamten bei den Unterbehörden und im Aufsichtsdienste der Zoll- und Steuerverwaltung betreffend. (103)
  • No. 104.) Verordnung, enthaltend Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung vom 9. Januar 1894, Strom- und Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend. (104)

Full text

— 693 — 
8 6. (1) Für minderjährige gewerbliche Arbeiter, die sich bereits im Besitz eines 
Arbeitsbuches befinden, ist beim Ubergange zur Bergarbeit die Ausstellung eines neuen 
Arbeitsbuches nicht erforderlich (vergl jedoch Absatz 3). 
(2) Nichtsächsische minderjährige Arbeiter bedürfen beim Eintritt als Arbeiter auf 
einem sächsischen Bergwerk eines von einer sächsischen Ortspolizeibehörde ausgestellten 
Arbeitsbuches nicht, wenn sie sich im Besitz eines in einem anderen deutschen Bundesstaat 
ausgestellten Arbeitsbuches für Bergarbeiter befinden und dieses in seiner Einrichtung 
mit dem für die gewerblichen Arbeiter vorgeschriebenen Arbeitsbuch übereinstimmt (vergl. 
jedoch Absatz 3). 
(3) Wird dem Bergwerksunternehmer behufs Annahme eines minderjährigen Arbeiters 
ein Arbeitsbuch vorgelegt, in dem der nach § 5 vorgeschriebene Abdruck der einschlagenden 
sächsischen bergrechtlichen Bestimmungen fehlt, so darf er diesen Arbeiter nur annehmen, 
wenn er vorher in dessen Arbeitsbuch den Abdruck gemäß § 5 eingeheftet hat. Die Orts- 
polizeibehörden haben den Bergwerksunternehmern zu diesem Zwecke derartige Abdrucke 
nach Bedarf unentgeltlich zu überlassen. 
8 7. () Die Ausstellung eines Arbeitsbuches setzt voraus, 
a) daß der Arbeiter im Bezirke der Ortspolizeibehörde zuletzt seinen dauernden Auf- 
enthalt gehabt oder, wenn er sich nicht zuletzt innerhalb des Königreichs Sachsen 
dauernd aufgehalten hat, daß der von ihm zuerst gewählte Arbeitsort im Bezirke 
der Polizeibehörde liegt (Art. III 8§ 21 des Gesetzes), 
b) daß der gesetzliche Vertreter den Antrag gestellt oder ihm zugestimmt oder daß die 
Gemeindebehörde desjenigen Ortes, wo der Arbeiter im Königreiche Sachsen seinen 
letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat oder in Ermangelung eines solchen des 
ersten Arbeitsortes, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach Art. III § 21 
des Gesetzes ergänzt hat. 
(2) Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist durch Beibringung einer mündlichen 
oder schriftlichen Erklärung nachzuweisen. Daß die Erklärung des gesetzlichen Vertreters 
nicht zu beschaffen ist, wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn er körperlich oder 
geistig unfähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder 
derart ist, daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. Die 
Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist, wo sie gesetzlich begründet er- 
scheint, schriftlich auszusprechen und mit dem Siegel und der Unterschrift der Gemeinde- 
behörde zu versehen. 
(3) Ein Arbeitsbuch darf weiter nur dann ausgestellt werden, 
a) wenn nachgewiesen wird, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr 
verpflichtet ist, 
909. 100
	        

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