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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
27. Stück
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 104.) Verordnung, enthaltend Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung vom 9. Januar 1894, Strom- und Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend.
Volume count:
104
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • No. 94.) Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend. (94)
  • No. 95.) Bekanntmachung über das Steigenlassen von Luftballons mit erhitzter Luft. (95)
  • No. 96.) Verordnung, die Bekanntmachung der vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 8. Dezember 1909 abgeänderten Prüfungsordnung betreffend. (96)
  • No. 97.) Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1910 betreffend. (97)
  • No. 98.) Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betreffend. (98)
  • No. 99.) Verordnung, die Änderung in der Bezeichnung der Dienststellen der staatlichen Straßen- und Wasser-Bauverwaltung betreffend. (99)
  • No. 100.) Verordnung, Gnadengesuche in Verwaltungsstrafsachen betreffend. (100)
  • No. 101.) Verordnung über die Arbeitszeugnisse und Arbeitsbücher der auf Bergwerken beschäftigten Arbeiter. (101)
  • No. 102.) Verordnung über die Bergschiedsgerichte. (102)
  • No. 103.) Verordnung, einige Änderungen der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Anstellung der nicht schriftlich gebildeten Beamten bei den Unterbehörden und im Aufsichtsdienste der Zoll- und Steuerverwaltung betreffend. (103)
  • No. 104.) Verordnung, enthaltend Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung vom 9. Januar 1894, Strom- und Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend. (104)

Full text

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Bemannung. 
— 702 — 
im Betriebe befindlichen Schiffen die vorhandene Einfriedigung eine geringere Höhe als 
85 cm aufweist, darf es bis auf weiteres hierbei verbleiben. 
§ 66e. Die Eingänge zu den Maschinen= und Kesselräumen und die Treppenzugänge 
müssen sicher eingefriedigt oder in anderer Weise gegen das Hinein= oder Herabfallen 
geschützt sein. Die Stellung der Rudervorrichtung und der Kommandobrücke muß den dort 
beschäftigten Personen einen freien Uberblick nach allen Seiten gewähren, auch darf der 
Zugang vom Deck zur Rudervorrichtung und zur Kommandobrücke durch Fahrgäste nicht 
behindert werden. 
8 661. Jedes Personendampfschiff muß mit den der Größe des Schiffes entsprechenden 
Ankern nebst ausreichenden Ketten ausgerüstet sein. 
Jedes Dampfschiff hat bei einer Aufnahmefähigkeit bis 200 Personen 2 Rettungs- 
ringe mit Leinen und für je 200 Personen mehr je einen weiteren Rettungsring mit Leine 
zu führen, welche auf dem Schiffe zweckmäßig verteilt an leicht zugänglichen Stellen auf- 
zubewahren sind. 
Außerdem muß jedes Dampfschiff mit den zum Betriebe erforderlichen Staken, Tauen, 
Landstegen usw. ausgerüstet sein. 
Ein Geräteverzeichnis ist an Bord zu führen und stets auf dem Laufenden zu erhalten. 
Dampfschiffe, welche in diesen Beziehungen zu Ausstellungen Anlaß geben, können, ab- 
gesehen von der den Unternehmer dafür treffenden Strafe, so lange außer Betrieb gesetzt 
werden, bis die Ursachen ihrer Ausschließung beseitigt sind. 
8 66g. Jedes Dampfschiff in Fahrt muß an Mannschaft mindestens einen Schiffer 
(Schiffsführer), ferner einen Mann zur Bedienung der Maschine, einen Heizer und einen 
schiffahrtskundigen Deckmann zum Schiffsdienst haben. Bei Dampfschiffen mit einer Auf- 
nahmefähigkeit von mehr als 200 Personen muß außer dem Schiffer (Schiffsführer) noch 
eine zweite Person der Schiffsbesatzung das für die Ausübung der Dampfsschiffahrt auf der 
Elbe vorgeschriebene Schifferpatent besitzen. 
Für kleine Dampfboote kann vom Elbstromamte Dresden eine geringere Mannschafts- 
zahl gestattet werden, namentlich darf bei Dampfschiffen, bei denen Maschinen und Kessel 
von einem Manne bedient werden können, von der Bereitstellung des Heizers Abstand 
genommen werden. 
Über die nach § 63 der Verordnung vom 9. Januar 1894 vorgenommene Ver- 
pflichtung des Schiffsführers und dessen im voraus bestimmten Stellvertreters ist von dem 
Elbstromamte zu Dresden auf den für diese Personen ausgefertigten Schifferpatenten ein 
Vermerk aufzubringen.
	        

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