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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.
  • 1. Gesetz. Die Einrichtung und Befugnisse der Oberrechnungskammer. Vom 25. August 1876, mit seinen Abänderungen.
  • 2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888

Full text

584 
— —— — — —ffl—ffl — —— — – — — — 
â— — — â— — — —— — — 
handlung auf den Vortrag eines oder — 
wenn in erster Instanz der Disziplinarhof in Ber- 
lin geurteilt hat — zweier Referenten. Ist die Be- 
rufung von der Entscheidung einer Provinzial- 
behörde eingelegt, so muß vor der Beschlußfassung 
das Gutachten des Disziplinarhofs einge- 
holt werden, der auch eine mündliche Verhand- 
lung anordnen kann. 
5#23. Einstellung des Verfahrens. Mit Rück- 
sicht auf den Ausfall der Voruntersuchung kann 
das vorgesetzte Ministerium (im Reiche die 
oberste Reichsbehörde, in Bayern: die Dis- 
ziplinarkammer) das Verfahren einstellen und ge- 
eigneten Falles eine Ordnungsstrafe verhängen. 
Bei Richtern kann die Einstellung des Ver- 
fahrens durch das Disziplinargericht (in Würt- 
temberg, Sachsen und Baden durch 
das Justizministerium) erfolgen; außerdem kann 
in Hessen, wenn nach den Umständen des 
Falles anzunehmen ist, daß nur auf eine Ord- 
nungsstrafe zu erkennen sein werde, auf Antrag 
der Staatsanwaltschaft und unter Zustimmung 
des Angeschuldigten zur Verhängung einer Ord- 
nungsstrafe ohne Eröffnung des Hauptverfahrens 
geschritten werden (RBe # 98, Preußen §& 33 
und Richterdisze §&# 28: Bayern Bo a 138 
Abs 1, 2 und RichterdiszG v. 26. 3. 81 a 38; 
Sächs. G v. 3. 6. 76 § 21 Abs 2 und v. 20. 3. 80 
g 35 Abs 2, Württemb. BGea 91; Bad. BG §+94; 
Hess. Gv. 21. 4. 80 à 23 und v. 31. 5. 79 a 35, 36). 
Nach dem RB und den Beamten= und Dis- 
ziplinargesetzen der größeren Bundesstaaten mit 
Ausnahme Preußens, muß das förmliche Dis- 
ziplinarverfahren eingestellt werden, wenn der 
Angeschuldigte seine Entlassung aus dem Reichs- 
oder Staatsdienste unter Verzicht auf Titel, 
Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht, vor- 
ausgesetzt, daß er seine amtlichen Geschäfte er- 
ledigt und über eine ihm etwa anvertraute 
Vermögensverwaltung Rechnung abgelegt hat 
(RBe s 100, Bayern a 114, Sachsen # 33, 
Württemberg a 93, Baden §& 96, Hessen a 25). 
§* 24. Wiederaufnahme des Verfahrens. War 
das förmliche Disziplinarverfahren mit Rück- 
sicht auf den Ausfall der Vorunter- 
suchung eingestellt (s. § 25 Abs 1), so ist eine 
Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der näm- 
lichen Anschuldigungspunkte nur auf Grund neuer 
Beweise, in Sachsen, Württemberg, 
Baden, Hessen und im Reiche jedoch 
nur während eines Zeitraums von 5 Jahren. 
vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab, zulässig. 
Bayern, Sachsen und das Reich schlie- 
heen jedoch eine Wiederaufnahme des Verfahrens 
aus, wenn zugleich mit der Einstellung einc Ord- 
nungsstrafe verhängt war (RBe 199, Bayer. 
Be# a 141, Sächs. G v. 3. 6. 76 § 22, Württemb. 
BEe a 92, Bad. BG# § 95, Hess. G v. 21. 4. 80 
a 24). In dem Preußischen Richterdisz G 
v. 7. 5. 51 (F 28) ist dem Einstellungsbeschlusse 
die Wirkung eines recktskräftigen Urteils bei- 
gelegt; hier ist also der Rickter gegen einc spätere 
Wiederaufnahme des Verfahrens gesichert. 
Bayern, Württemberg, Baden 
und Hessen kennen auch die Wiederaufnahme 
cines durch rechtskräftiges Ur- 
teil geschlossenen Disziplinar- 
verfahrens, die aus solchen Gründen zu- 
lässig ist, die nach der Strafprozeßordnung die 
Disziplin 
  
  
— — — 
— e 
— —— ——— 
–.. – — —...z 
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Ur- 
teil beendigten Strafverfahrens auf den Antrag 
der Staatsanwaltschaft oder des Verurteilten 
rechtfertigen. Zum Nachteile eines Freigespro- 
cheuen oder eines Verurteilten findet in Würt- 
temberg die Wiederaufnahme des Verfahrens 
nur vor Ablauf von 5 Jahren vom Tage der be- 
treffenden Entscheidung an statt. Ueber die Zu- 
lässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme ent- 
scheidet der Disziplinarhof (lin Bayern die 
Disziplinarkammer). Wird der Antrag an sich 
für zulässig befunden, so bestimmt sich das weitere 
Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeß- 
ordnung. In Bayern (B#a 1060) kann ein 
verurteilter B, dessen Unschuld im Wiederauf- 
nahmeverfahren festgestellt worden ist, Ersatz des 
ihm durch die Strafvollstreckung erwachsenen Ver- 
mögensschadens aus der Staatskasse beanspruchen. 
Wird er im Wiederaufnahmeverfahren nur mit 
einer geringeren Strafe belegt, so kann das Dis- 
ziplinargericht aussprechen, daß ihm der durch die 
Strafvollstreckung erwachsene Vermögensschaden 
ganz oder teilweise aus der Staatskasse ersetzt 
werde. Im übrigen finden die Vorschriften des 
# Abs 2—4, §52 Abs 2, 51 3 Abs2, §5 4, 5 des Re 
v. 20. 5.98, betr. die Entschädigung der im Wieder- 
aufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, 
entsprechende Anwendung. In Württem- 
berg (BGa l105 Abs 6) ist einem im förmlichen 
Disziplinarverfahren früher Verurteilten, dessen 
Schuldlosigkeit an den Tag kommt, der von ihm 
nicht verschuldete Schaden durch die Staatskasse 
zu ersetzen. 
Nach dem Preußischen Richter dis- 
ziplinargesetz v. 7. ö. 51 J# 43 findet 
gegen rechtskräftige Entscheidungen das an keine 
Frist gebundene außerordentliche Rechtsmittel 
der Restitution nach Maßgabe der V v. 3. 1. 49 
statt. Diese Verordnung gestattete die Wieder- 
aufnahme des Verfahrens, wenn der Verurteilte 
darzutun vermochte, daß das wider ihn ergangene 
rechtskräftige Urteil auf eine falsche Urkunde oder 
auf die Aussage eines meineidigen Zeugen ge- 
gründet worden war. 
Literatur in den für den Art., Beamte“ (oben S 370) 
angeführten Werken: dazu Ltto Mader, Verwaltungs- 
recht 11 145 „Dienstgewalt“. — Sonderschriften: F. Sey- 
del, (preuß.) Gesetz betr. die Dienstvergehen der nichtrich- 
terlichen Beamten? 1894; v. Rheinbaben, Die preu- 
Pßischen Disziplinargesetze, erläntert 1901; Brand, Die Re- 
sormbedürftigkeit der preuß. Disziplinargesetzgebung, 1909. 
— Kleinere Beiträge aus der lebten zeit: Assmann, Das 
Gemeindedis#iplinarrecht (in Preußen), Preuß. Gemeinde- 
zeitung III 1910 S 258, 45: Hertrich, Disziplinarrecht 
der badischen Gemeindebeamten, 3. f. Bad. Verwaltung 
42 (1910) Nr. 25, 26; auch die Kodifikation des sachsen-wei- 
marischen Disziplinarrechts 1. d. Kommunalen Rundschnu 
1910 S81; Weitere Literatur unter „Gememdeorganisa- 
tion“ und „Nichter“. v. Nb#einbaben. 
  
Disziplin 
Kvademische 7 Universitäten, Technische Hoch- 
schulen 
Nirchliche Geistliche 
Militärische 1 Militärdisziplin
	        

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