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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1910
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
76
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
23. Stück
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 97.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1910 über das höhere Mädchenbildungswesen.
Volume count:
97
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Lehr- und Prüfungsordnung für die höhere Mädchenschule und dreiklassige Studienanstalt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

666 Nr. 97. 1917. 
8 4. 
Veräußerungserlaubnis. .. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Gefälles, 
soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt, so- 
fern die an die Veräußerung und Lieferung geknüpften Bedingungen des § 6 dieser 
Bekanntmachung innegehalten werden: 
a) von dem Besizer des Tieres an eine Häuteverwertungs-Verei so- 
fern er ihr zur Einlieferung der von dieser Bekanntmachung bereinigun dhr 
seit spätestens 1. Juli 1916 vertraglich verpflichtet ist, und zwar bei ge- 
salzenen Fellen innerhalb zwei Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht 
Wochen nach dem Abhäuten; 
b) von dem Besitzer des Tieres, der nicht seit spätestens 1. Juli 1916 einer 
Häuteverwertungs- Vereinigung zur Ablieferung der von dieser Bekannt- 
machung betroffenen Felle vertraglich verpflichtet ist, an einen Händler, und 
zwar bei gesalzenen Fellen innerhalb vier Wochen, bei trockenen Fellen inner- 
halb acht Wochen nach dem Abhäuten; 
c) von einem Händler (Sammler) der monatlich über 500 der von dieser 
Bekanntmachung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zugelussenen 
Großhändler 4), jedoch spätestens am fünfzehnten. Tage des folgenden 
Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats ge- 
sammelte Gefälle; « 
d) von einem Händler, der monatlich höchstens 500 der von dieser Bekannt- 
machung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zugelassenen Groß- 
händler oder einen anderen Händler (Sammler), jedoch spätestens am fünf- 
zehnten Tage des folgenden Monats für das innerhalb des vorangegangenen 
Kalendermonats gesammelte Gefälle; 
JD#) von einer Häuteverwertungs- Vereinigung, die einem Verband von Hänte- 
verwertung angehört, an diesen Verband; von einer Häute- 
verwertungs- Vereinigung, die keinem Verband angehört, an einen zuge- 
lassenen Großhändler; in beiden Fällen jedoch spätestens am fünfzehnten 
Tage des folgenden Monats für das innerhalb des vorangegangenen 
Kalendermonats gesammelte Gefälle; 
#) von einem Verband von Häuteverwertungs-Vereinigungen oder von einem 
zugelassenen Großhändler an die Sammelstelle (§ 5), jedoch spätestens am 
fünfundzwanzigsten Tage des Monats für das bis zum fünfzehnten Tage 
desselben Monats gesammelte Gefälle; 
8) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (& 5), jedoch spätestens am 
fünften Tage des Monats für das bis zum sinfundzwanzigsten Tage des 
Vormonats gesammelte Gefälle; 
bh) von der Verteilungsstelle (§ 5) an die Gerbereien. 
  
Far ir die von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle werden von der Kriegs-Rohstolf- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums besondere Droßhärdler zugelassen werden, 
deren Liste im Reichsanzeiger und in Fachblättern veröffentlicht werden wird.
	        

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