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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1911
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
77
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 24.) Verordnung zur Abänderung der Dienstanweisung für die Leichenfrauen.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • § 71. Die Gesandtschaften.
  • § 72. Die Konsulate.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

8 72. Die Konsulate. 37 
Gesandten dem Auswärtigen Amte einzureichen oder dem Gesandten 
abschriftlich oder auszugsweise mitzuteilen‘), Zur Wahrung völker- 
rechtlicher Befugnisse und politischer Interessen des Reiches sind in 
erster Linie die Gesandtschaften berufen; die Konsuln dürfen denselben 
niemals entgegen handeln, sondern nur, soweit ihre Dienste in An- 
spruch genommen werden, sie unterstützen; sie müssen daher den 
ihnen in dieser Beziehung erteilten Anweisungen Folge leisten. 
4. Da zahlreiche von den Konsuln zu bearbeitende Angelegen- 
heiten ohne alles politische Interesse sind, lediglich die Privatverhält- 
nisse einzelner Reichsangehörigen betreffen oder auf die Erledigung 
von Requisitionen, welche Landesbehörden an das Konsulat gerichtet 
haben, sich beziehen, so besteht hinsichtlich der Geschäftsleitung der 
Konsulate keine so streng durchgeführte Zentralisation wie hinsicht- 
lich der Gesandtschaften. Es ist vielmehr bei allen Angelegenheiten 
ohne allgemeines Interesse den Reichskonsulaten eine direkte Korre- 
spondenz gestattet mit den Privatpersonen, deren Angelegen- 
heiten die Konsuln zu fördern haben, ferner mit den Behörden des 
Reiches und der Einzelstaaten, welche eine amtliche Tätigkeit oder 
Auskunft von dem Konsul erfordern ?), endlich mit den Regie- 
rungen der deutschen Bundesstaaten. In Beziehung auf die letzte- 
ren ist den Konsuln im Konsulatsgesetz 8 3 in gewissen Fällen die 
direkte Berichterstattung zur Pflicht gemacht), und es ist den Regie- 
rungen der einzelnen Bundesstaaten gestattet, in Angelegenheiten, wel- 
che ihr Sonderinteresse oder das ihrer Angehörigen betreffen, den 
Reichskonsulaten Aufträge zu erteilen‘). 
IV. Das Dienstverhältnis. 
1. Alle Konsuln sind Reichsbeamte. Sie werden vom Kaiser 
„nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Handel und 
Verkehr« angestellt?) und erhalten eine kaiserliche Bestallung). Die 
1) Allgem. Dienstinstruktion zu 8 3. 
2) Instruktion zu $ 3 (S. 15 der offiz. Ausgabe). Vgl. auch Zivilprozeßordnung 
S 363, Abs. 2 und 8 791, Abs. 2. In Ersatzangelegenheiten findet der Schriftenwechsel 
unmittelbar mit den Ersatzkommissionen statt. Zirkular vom 17. Oktober 1884, bei 
v. König S. 207. 
3) Wenn die Angelegenheit von allgemeinem Interesse ist, so ist der Be- 
richt in der Regel an das Auswärtige Amt zu senden und nur in dringlichen 
Fällen ist gleichzeitig die erforderliche Anzeige über erhebliche Tatsachen un- 
mittelbar an die zunächst beteiligte Regierung zu erstatten. Wenn die Angelegen- 
heit dagegen nur das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner Reichs- 
angehöriger angeht, so ist der Bericht an die Regierung des in Betracht kommenden 
Bundesstaates zu senden. 
4) Ueber speziell preußische Angelegenheiten ist jedoch nicht an das preußische 
Ministerium, sondern an das Auswärtige Amt des Deutschen Reiches zu berichten. 
v. KönigS. 90. 
5) Reichsverfassung Art. 56. 
6) Verordnung vom 23. November 1874, $ 2 (Reichsgesetzbl. S. 135).
	        

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