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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1911
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911.
Bandzählung:
77
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1911
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
13. Stück
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Volltext

78 Zweiter Abschuitt. (F. 18.) bei einer Zusammenrottung oder einem Zusammenlaufe von Menschen innerhalb des Gemeindebezirkes durch offene Gewalt oder Anwendung der dagegen getroffenen gesetzlichen Maßregeln Beschädigungen des Eigentums oder Verletzungen von Personen stattgefunden haben. Befreit von der Schadensersatzpflicht bleibt die Gemeinde jedoch, wenn die Be- schädigung durch eine von außen her in den Gemeindebezirk eingedrungene Menschen- menge verursacht ist. Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden. Erstes Stück. Die Verfassung der Stadtgemeinden. I. Die Grundlagen der städtischen Verfassung. g. 18. A. Die dingliche Grundlage.! I. Der Stadtbezirk ist das räumliche Gebiet, innerhalb dessen die Verfassung einer Stadt Geltung hat. Einen rechtlichen Unterschied zwischen der eigentlichen Stadt, der Vorstadt und der städtischen Feldmark?2, wie die älteren Gesetze, machen die heutigen Städteordnungen nicht. Sie erkennen die bestehenden Bestimmungen an, indem nach ihnen der Stadtbezirk aus allen denjenigen Grundstücken gebildet wird, welche ihm bisher angehört haben 3; nur die hannöversche fügt hinzu, daß die städtische Verwaltung sich auch auf das sogen. Stadtgebiet, die Feldmark, erstreckt und die Verhältnisse der Be- wohner desselben durch das Ortsstatut zu regeln sind.“ Ein Stadtbezirk kann mehrere Ortschaften umfassen, was besonders dann eintritt, wenn die Stadt aus mehreren früher selbständigen Gemeinden entstanden oder später eine Landgemeinde mit ihr vereinigt ist. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen von Stadtbezirken entscheidet der Bezirks- ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren; bis zur rechtskräftigen Entscheidung kann er die Grenzen vorläufig durch Beschluß feststellen, sofern das öffentliche Interesse es erheischt.“ II. Veränderungen der Grenzen der Stadtbezirke erfolgen, sofern die Stadt nicht einen eigenen Kreis bildet und dann die für Veränderung der Kreisgrenzen geltenden Bestimmungen Platz greifen, in der Rheinprovinz, in Kurhessen und bei mangelndem Einverständ- nisse der Beteiligten auch in Frankfurt a. M.7 nur mit königlicher Genehmigung. 1 Leidig, S. 39 ff.; v. Möller, St., §. 18; * St. O. ö., wiesb. u. w., §#§. 14, 15; rh., Steffenhagen, 88. 13 u. 14; Grotefend, §. 236. : Unter „Vorstadt“ sind zusammenhängende Etablissements, welche vor der Stadt auf städti- schem Gebiete liegen (O. B. G., I. S. 265), unter „Feldmark“" ist der geographische Bezirk zu verstehen, welchen die Stadt mit ihren Fel- dern, Wiesen, Forsten u. s. w. bildet. *s Über den Umfang, welchen der Stadtbezirk in den östl. Provinzen z. Z. der Einführung der St. O. von 1853 hatte, und über die recht- liche Feststellung desselben vgl. Ortel, Anm. 2; Marcinoweki, Anm. 5 - §. 2; St. O. ö. 4 St. O. ö., wiesb., w., rh. u. schlesw.= *r½ 8. Abs. 1 # 1; hann., 98§. 8, O. kurh., §. 4 88. 13, 14; schlesw.-holst., 88. 2, 31 u. 38; frkf., 8. 1, vgl. oben S. 62, Anm. 5; G. O. kurh., §. 7. * Zust. G., §. 9. An Stelle des Bezirksans- schusses tritt in Berlin für das Verwaltungs- streitverfahren das Oberverwaltungsgericht, für die Beschlußfassung der Oberpräsident (Zust. G., #§. 21; L. V. G., §. 43, Abs. 3). Die Ent- scheidung ergeht — abweichend von den Fällen, in welchen diese Streitpunkte incidenter ent- schieden werden — inter omnes. O. V. G., II, S. 157. 7 St. O. rh., §. 2, Abs. 2; frkf., 8. 4, Abs. 2, Z. 2; G. O. kurh., 8. 4, Abs. 3. Dasselbe gu für alle Gemeinden in Hohenz.-Hech. i St. O. hech. bestimmt zwar hierüber nichts. Da

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