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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Table of contents

Title:
Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Table of contents

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • Nr. 62. Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen; vom 1. Juli 1900. (62)
  • Nr. 63. Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen betreffend; vom 1. Juli 1900. (63)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 390 — 
gehindert wird, daß infolge der Feststellung einer neuen oder einer veränderten Flucht— 
linie oder durch Berichtigung eines Wasserlaufs der durch den öffentlichen Verkehrsraum 
nicht in Anspruch genommene oder der unbeschränkt gebliebene Theil des Grundstücks 
nach den geltenden baupolizeilichen Vorschriften sich zur Bebauung überhaupt nicht mehr 
eignet, so kann der Eigenthümer von der Gemeinde die Uebernahme des ganzen Grund— 
stücks gegen Entschädigung verlangen. 
Durch Ortsgesetz kann für diesen Fall bestimmt werden, daß und inwieweit Straßen, 
welche im wesentlichen nur dem Verkehre von Ort zu Ort dienen (Staats- und Bezirks— 
straßen sowie sogenannte Kommunikationswege) nicht als bestehende Straßen im Sinne 
dieser Bestimmung anzusehen sind. 
33. Werden infolge der Durchführung der in dem Plane festgesetzten Höhenlagen 
der Straßen oder der Berichtigung von Wasserläufen die Eigenthümer von Gebäuden, 
welche schon vor Feststellung der neuen Höhe oder des neuen Wasserlaufs an der zu 
verändernden Straße oder an dem zu berichtigenden Wasserlaufe errichtet waren, in der 
seitherigen Benutzung ihres Eigenthums beeinträchtigt oder, um diese sich zu erhalten, 
zu baulichen Aenderungen gezwungen, so können sie von der Gemeinde den Ersatz ihres 
Schadens beanspruchen. 
— g 34. Wird in dem Plane die Schließung eines öffentlichen Weges vorgesehen, so 
kann der Eigenthümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks, welches an diesem 
Wege gelegen ist und durch seine Schließung die Zugänglichkeit verliert, von der Gemeinde 
die Beschaffung ausreichenden Ersatzes und wenn dieser nicht geboten wird, die Ueber- 
nahme des Grundstücks gegen Entschädigung verlangen. 
Bei bebauten Grundstücken kann die Uebernahme schon dann verlangt werden, wenn die 
Genehmigung zu einem Neubau, einem Um-, An= oder Ausbau mit Rücksicht auf die 
beabsichtigte Einziehung des Weges versagt wird. 
5. Erscheint die Aufstellung oder Aenderung eines Bebauungsplanes angezeigt, 
so kann die Baupolizeibehörde über das Plangebiet die Bausperre mit der Wirkung 
verhängen, daß Neu= oder Veränderungsbauten nicht oder doch nur insoweit genehmigt 
werden, als sie nicht die Durchführung der neuen Planungen zu erschweren geeignet sind. 
Die Verhängung der Bausperre ist unter genauer Angabe des von ihr betroffenen 
Gebietes öffentlich bekannt zu machen. 
Die Bausperre wird mit der Bekanntmachung rechtswirksam und tritt außer Kraft, 
wenn die endgültige Feststellung des Bebauungsplanes nicht längstens innerhalb zwei 
Jahren von dem erstmaligen Erscheinen dieser Bekanntmachung an erfolgt ist. 
36. Während der Bausperre sowie nach Feststellung des Bebauungsplanes ist eine 
Theilung der im Plangebiete gelegenen Grundstücke nur mit Genehmigung der Bau-
	        

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