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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 215 — 
4. Untersuchung der Bauchhöhle. 
8 13. 
(1) Bei der Untersuchung der Bauchhöhle und der in ihr gelegenen Organe ist 
eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten, um den Zusammenhang der Teile möglichst 
wenig aufzuheben und kein Organ unbeachtet zu lassen. Es empfiehlt sich folgende 
Reihenfolge: Netz und Bauchfell der Bauchwand, Leer- und Hüftdarm, kleiner 
Grimmdarm, Blind- und großer Grimmdarm, Gekröse nebst Lymphknoten, Milz, 
Zwölffingerdarm und Magen, Gallengang, Leber, Bauchspeicheldrüse, Nieren, 
Nebennieren und Harnleiter, Harnblase, Geschlechtsteile (beim männlichen Tiere: 
Vorsteherdrüse, Samenblase, Hoden, Samenstrang, Rute und Harnröhre; beim 
weiblichen Tiere: Eierstöcke, Muttertrompeten, Gebärmutter und Scheide), Mastdarm, 
Zwerchfell, große Gefäße, Muskeln und Knochen der Wirbelsäule und des Beckens. 
(2) Wenn größere Veränderungen in der Verbindung und dem Zusammenhange 
der in der Bauchhöhle gelegenen Organe eingetreten sind, so ist es zulässig, die Organe 
im Zusammenhange herauszunehmen und außerhalb des Körpers weiter zu unter— 
suchen. Aber auch in diesen Fällen empfiehlt es sich, diejenigen Organe, die sich ohne 
Schwierigkeiten erreichen lassen, in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu prüfen, 
um dadurch den Rest der Organe, die im Zusammenhang auszulösen sind, möglichst 
zu verkleinern. 
1. Pferd. 
1. Die beiden linken Lagen des großen Grimmdarms und der kleine Grimm— 
darm (Mastdarm) sind aus der Bauchhöhle herauszunehmen. Die ersteren sind an 
die rechte und der letztere an die linke Seite des Kadavers zu legen. Dann sind Leer— 
und Hüftdarm zu untersuchen. Der Untersuchung geht die Prüfung des Gekröses 
mit seinen Lymphgefäßen und Lymphknoten voraus. Dann ist die äußere Beschaffen— 
heit der genannten Darmteile (Farbe, Ausdehnung und sonstiges Verhalten) zu 
bestimmen. Der Leerdarm ist an seiner Ursprungsstelle aus dem Zwölffingerdarme 
zweimal zu unterbinden und zwischen beiden Unterbindungen abzuschneiden. Dann 
sind Leer- und Hüftdarm längs der Ansatzstelle des Gekröses abzutrennen und der 
Hüftdarm eine Handbreit vor der Hüftblinddarmöffnung abzuschneiden. Nach der 
Herausnahme sind beide Darmteile an der Ansatzstelle des Gekröses mit Hilfe einer 
Darmschere aufzuschlitzen. Ferner ist der kleine Grimmdarm in die Bauchhöhle zurück— 
zunehmen, sein Gekröse mit den Lymphknoten und Lymphgefäßen zu untersuchen 
und seine äußere Beschaffenheit zu bestimmen. Der kleine Grimmdarm ist dann 
vom Mastdarm abzuschneiden und längs der Ansatzstelle des Gekröses abzutrennen. 
Die Übergangsstelle zwischen dem großen und kleinen Grimmdarm ist zu unterbinden
	        

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