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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 236 — 
hat unter sicherem Verschluß oder unter Überwachung auf Kosten des Besitzers so zu 
geschehen, daß eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden 
wird. Die unschädliche Beseitigung derartiger aufbewahrter Teile hat sofort nach Er— 
füllung des Zweckes oder nach Ablauf einer für die Aufbewahrung zu dem angegebenen 
Zwecke gesetzten Frist (vgl. § 96 der Ausführungsvorschriften) zu erfolgen. 
(2) Die unschädliche Beseitigung kann ausgesetzt werden für Teile von Kadavern 
seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere, die vom beamteten Tierarzt noch einer 
genaueren Untersuchung unterzogen werden sollen. Die unschädliche Beseitigung kann 
unterbleiben bei solchen Kadaverteilen, die vom beamteten Tierarzt als Lehr= oder 
Sammlungsgegenstände verwandt oder an staatliche wissenschaftliche Institute oder 
andere geeignete Stellen versandt werden. Die Entnahme und der Versand haben 
unter Vorsichtsmaßregeln zu geschehen, die eine Verschleppung von Ansteckungs- 
stoffen ausschließen. Für den Versand sind die Vorschriften über den Verkehr mit 
Viehseuchenerregern (§77 der Ausführungsvorschriften), bei der Eisenbahnbeförderung 
auch die Vorschriften der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung, zu beachten. Dem 
beamteten Tierarzt und den Stellen, denen durch den beamteten Tierarzt Teile von 
seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Kadavern übersandt wurden, liegt die Ver- 
pflichtung zur sofortigen unschädlichen Beseitigung ob, sobald die Teile der Unter- 
suchung unterzogen oder zu Lehrzwecken verwandt worden sind. Die als Sammlungs- 
gegenstände verwandten Teile sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln auf- 
zubewahren. 
(3) Im Falle des Abs. 1 ist es auch nichtbeamteten Tierärzten gestattet, Kadaver- 
teile zu den im Abs. 2 erwähnten Zwecken zu entnehmen. Das Gleiche gilt, wenn es 
sich um Kadaver handelt, bei denen eine amtstierärztliche Untersuchung nicht in Frage 
kommt. Von jeder derartigen Entnahme hat der nichtbeamtete Tierarzt der Polizei- 
behörde Anzeige zu machen. Blutproben von Kadavern seuchenkranker oder seuchen- 
verdächtiger Tiere können von nichtbeamteten Tierärzten auch vor der amtstier- 
ärztlichen Untersuchung und ohne eine Anzeige an die Polizeibehörde entnommen 
werden. Hinsichtlich der bei der Entnahme und dem Versande zu beobachtenden 
Vorsichtsmaßregeln und der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung gelten die 
Vorschriften im Abf. 2. 
(4) Statt einzelner Teile dürfen, sofern es sich um kleine Tiere handelt, auch 
ganze Kadaver zu den im Abs. 2 bezeichneten Zwecken verwandt werden.
	        

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