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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Full text

— 344 — 
11. Bitten und Beschwerben, welche die Hohenzollernschen Lande oder ein- 
zelne Theile derselben betreffen, an die Staatsregierung zu richten) 
12. Gutachten uͤber alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem 
Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden; 
13. die durch Gesetz ihm übertragenen sonstigen Geschäfte wahrunehmen. 
. 62. 
Herutung des Kom- Der Kommunallandtag wird, so oft es das Bedürfniß erfordert, durch 
unellenbtogs. den König berufen. 
Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung sowie der Schluß des 
Kommunallandtags erfolgt durch den Präsidenten der Regterung zu Sigmaringen 
als Königlichen Kommissarius oder den für ihn in dieser Eigenschaft ernannten 
Stellvertreter. 
. 63. 
Seellung des Känig. Der Königliche Kommissarius ist die Mittelsperson bei allen Verhandlungen 
nnn nr Piss der Staatsbehörden mit dem Kommunallandtags an ihn hat sich der Kommunal. 
* - s« - .- 
Ioacusadmar. landtag wegen jeder Auskunft oder wegen der Materialien, deren er für seine 
Geschäfte bedarf, zu wenden. Der Kommissarius theilt dem Kommunallandtage 
die Vorlagen der Staatsregierung mit und empfängt die von ihm abzugebenden 
Erklärungen und Gutachten. 
Der Königliche Kommissarius sowie die zu seiner Vertretung oder Unter- 
stützung abgeordneten Staatsbeamten find befugt, den Sitzungen des Kommunal. 
landtags beizuwohnen und müssen auf Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. 
K. 64. 
Wahl des Vorsiten- Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mitglieds, welchem die beiden 
nan n enuns jüngsten Mitglieder als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite stehen, wäblt 
Gielvertreters bes- der Kommunallandtag nach den Vorschriften der §5. 3 bis 8 des diesem Gesetze 
stlben. beigefügten Wahlreglements einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf die 
Dauer der Wahlperiode. 
Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters bedarf der Bestätigung 
des Königs. 
65. 
Oeschlstsorbnung Der Vorsitzende hat die Verhandlungen zu leiten und die Ordnung in der 
# omsallas Versammiung aufrecht zu erhalten. 
Im Uebrigen regelt der Kommunallandtag seinen Geschäftsgang durch eine 
Geschästsordnung. 
#. 66. 
Oeßfentlichlelt der Hinsichtlich der Oeffentlichkeit der Sitzungen des Kommunallandtags gelten 
Sihngen des Kem die Vorschrifien des K. 30. 
monalland#ags.
	        

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