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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
18. Stück
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 88.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Ablieferung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken und die Öffnung von Leichen betreffend, vom 5. Oktober 1912.
Volume count:
88
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • No. 84.) Verordnung über die Bekanntmachung von Abänderungen der Verordnung vom 15. Oktober zur Ausführung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 1. Juli 1900 (G.- u. V.-Bl. S. 375). (84)
  • No. 85.) Verordnung über die Ausstellung von Armutszeugnissen. (85)
  • No. 86.) Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. (86)
  • No. 87.) Gesetz, die Ablieferung der Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken und die Öffnung von Leichen betreffend. (87)
  • No. 88.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Ablieferung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken und die Öffnung von Leichen betreffend, vom 5. Oktober 1912. (88)
  • No. 89.) Bekanntmachung, die Vornahme einer Ergänzungswahl für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend. (89)
  • No. 90.) Bekanntmachung, die Wiedereinberufung der Ständeversammlung betreffend. (90)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 467 — 
§ 1. Ortepolizeibehörde im Sinne dieses Gesetzes und der folgenden Be— 
stimmungen ist in Städten mit der Revidierten Städteordnung der Stadtrat, in 
anderen Städten der Bürgermeister, in Landgemeinden der Gemeindevorstand und 
in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher. 
§ 2. (1) Von allen Todesfällen, die in Staats-, Bezirks= oder Gemeinde- 
anstalten eintreten, haben die Anstaltsverwaltungen den nächsten ihnen bekannten 
Angehörigen des Verstorbenen sofort und auf schnellstem Wege (unter Umständen 
telegraphisch oder telephonisch) unter dem Hinweise zu benachrichtigen, daß die Ab- 
lieferung der Leiche bevorsteht, wenn ihnen von der Übernahme der Bestattung nicht 
rechtzeitig Kenntnis gegeben wird. 
(2) Die gleiche Benachrichtigungspflicht liegt den Ortspolizeibehörden ob, wenn 
außerhalb der in Absatz 1 erwähnten Anstalten Personen in Abwesenheit von An- 
gehörigen auf Berufs-, Geschäfts= oder Erholungsreisen sterben. 
(6) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 und 2 darf in den Fällen des § 2 a, b 
und d des Gesetzes, sowie ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn sich der betreffende 
Angehörige außerhalb des Deutschen Reiches aufhält und mit der Benachrichtigung 
große Weiterungen oder Kosten verbunden sein würden. 
(4) Gehörte der Verstorbene bei seinem Ableben zu den aktiven deutschen Militär- 
personen, so ist an Stelle eines Angehörigen die nächste Militärbehörde oder der 
nächste Truppenteil als übernahmeberechtigt zu benachrichtigen. Eines Hinweises 
auf die bevorstehende Ablieferung der Leiche bedarf es dabei nicht. 
§ 3. (1) Die Übernahme der Bestattung ist an keine Form gebunden. Sie 
kann mündlich, schriftlich, telegraphisch oder telephonisch erfolgen. Sie braucht auch 
nicht vor der Anstaltsverwaltung oder einer Behörde ausdrücklich erklärt zu werden. 
Es reicht dazu vielmehr jedes Verhalten aus, woraus der Wille entnommen werden 
kann, sich der Bestattung ohne Beanspruchung öffentlicher Mittel zu unterziehen. 
So genügt insbesondere die Anmeldung der Leiche zur Bestattung bei einer Be- 
erdigungsgesellschaft oder der Leichenfrau und dergleichen. 
(2) Die Übernahme der Bestattung auf eigene Kosten ist aber nur dann beachtlich, 
wenn sie ernstlich gemeint ist. Hat die Ablieferungsstelle in dieser Hinsicht, namentlich 
auch über das Vorhandensein der zur Bestreitung der Bestattungskosten erforderlichen 
Mittel Anlaß zu Zweifeln, so ist sie befugt, einen entsprechenden Nachweis von dem 
Übernehmer zu fordern. Bleibt dann dieser Nachweis aus, so gilt die Übernahme 
als nicht geschehen. 
(6) Eine UÜbernahme der Bestattung auf eigene Kosten liegt nicht nur dann vor, 
wenn die Bestattungskosten unmittelbar aus dem Vermögen des Ubernehmers be- 
Zu § 1 
des Gesetzes. 
Zu § 
des Gesetzes.
	        

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