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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1913
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
79
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
9. Stück vom Jahre 1913.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 34. Verordnung, die Feststellung der Quelle des Warmbades Wiesenbad als Heilquelle und des Schutzbereiches dieser Quelle betreffend; vom 14. April 1913.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • 1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Reichstags.
  • 2. Kapitel. Die Zusammensetzung des Reichstags.
  • 3. Kapitel. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 4. Kapitel. Die Wahlen zum Reichstag.
  • 5. Kapitel. Der Verlust der Mitgliedschaft im Reichstag.
  • 6. Kapitel. Die Dauer der Legislaturperiode des Reichstags.
  • 7. Kapitel. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung und Auflösung des Reichstages.
  • 8. Kapitel. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • 9. Kapitel. Die Geschäftsordnung des Reichstages.
  • 10. Kapitel. Strafrechtlicher Schutz der Verhandlungen.
  • 11. Kapitel. Die Freiheit der parlamentarischen Berichterstattung.
  • 12. Kapitel. Die rechtliche Stellung der einzelnen Reichstagsmitglieder.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

VI. Abschnitt: Der Reichstag. 123 
7. Kapitel. 
Die Berufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung und 
Auflösung des Reichstages. . 
Die Berufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung des Reichstages 
steht (ausschließlich) dem Kaiser zu (Reichs-Verfassung Art. 12). 
Die Berufung erfolgt mit den Worten: 
„Der Reichstag wird berufen, am . . . in Berlin zusammen- 
zutreten und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem 
Zweck nötigen Vorbereitungen.“ 
Die Berufung findet ordentlicherweise alljährlich zu der vom Kaiser 
zu bestimmenden Zeit (Sten. Bericht 18671I, S. 116) jedenfalls vor Be- 
ginn des Etatsjahrs statt, es kann der Reichstag aber nicht ohne den 
Bundesrat berufen werden (Reichs-Verfassung Art. 13). Eine außerordent- 
liche Berufung kann der Reichstag nicht verlangen und er darf sich auch 
ohne Berufung durch den Kaiser als Kollegium nicht versammeln, zu- 
sammentreten (Sten. Bericht 1867 II, S. 123.) 
Die Eröffnung des Reichstages erfolgt im Gegensatz zur Er- 
öffnung des Bundesrates gewöhnlich in besonders feierlicher Weise, 
nämlich durch Gottesdienst, Aufzug und Thronrede des Kaisers vor 
dem Beginn der ersten Sitzung jeder neuen Legislaturperiode. 
Die Vertagung steht ebenfalls dem Kaiser zu und darf ohne 
Zustimmung des Reichstages die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen 
und während derselben Session nicht wiederholt werden (Reichs-Ver- 
saffung Art. 24, 26; Sten. Bericht 1890, S. 654 und Erkenntnis des Reichsgerichts 
vom 25. Februar 1892, S. 379). 
Die Schließung erfolgt nach der gleichen Zeremonie wie die 
Eröffnung je nach dem Ablauf einer Legislaturperiode bezw. nach der 
letzten Sitzung der Legislaturperiode durch den Kaiser. (Erkenntnis des 
Reichsgerichts vom 25. Februar 1892, S. 379.) 
Die Auflösung des versammelten oder vertagten Reichstages 
erfolgt, wenn der Reichstag seine verfassungsmäßigen Pflichten nicht 
erfüllt, worüber der Bundesrat entscheidet (Reichs-Verfassung Art. 24), ge- 
wöhnlich durch Verkündigung der diesbezüglichen kaiserlichen Botschaft 
durch den Reichskanzler ohne Zeremoniell. Auch kann z. B. Preußen, 
wenn es gegen seinen Willen überstimmt würde, ausnahmsweise zu 
diesem Mittel der Auflösung greifen, das eben wesentlich nur in seiner 
Hand liegt. Sten. Bericht 1867, S. 397, Spalte 1 u. 2.) 
Dieselbe erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Bundesrates unter 
Zustimmung des Kaisers (Reichs-Verfassung Art. 24) und ist durch keine Zeit- 
bestimmung ausgeschlossen. Die Verordnung im Reichs-Gesetzblatt lautet: 
„Wir . .. . verordnen auf Grund des nach Art. 24 der Reichs- 
Verfassung vom Bundesrat unter Unserer Zustimmung gefaßten Be— 
schlusses, im Namen des Reichs, was folgt: 
Der Reichstag wird hierdurch aufgelöst.“
	        

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