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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1913
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
79
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück vom Jahre 1913.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 59. Kirchensteuergesetz vom 11. Juli 1913.
Volume count:
59
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis für des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück vom Jahre 1913. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1913. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1913. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1913. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1913. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1913. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1913. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1913. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1913. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1913. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1913. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1913. (12)
  • Nr. 58. Gemeindesteuergesetz vom 11. Juli 1913. (58)
  • Nr. 59. Kirchensteuergesetz vom 11. Juli 1913. (59)
  • Nr. 60. Schulsteuergesetz vom 11. Juli 1913. (60)
  • Nr. 61. Kirchengesetz, den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend; vom 10. Juli 1913. (61)
  • Nr. 62. Gesetz, das Kirchengesetz über den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend; vom 11. Juli 1913. (62)
  • Nr. 63. Verordnung zur Einführung des Kirchensteuergesetzes vom 11. Juli 1913 in der Oberlausitz; vom 12. Juli 1913. (63)
  • Nr. 64. Bekanntmachung wegen Einführung des Kirchengesetzes, den Haushalt der evangelisch=lutherischen Kirchgemeinden betreffend, vom 10. Juli 1913 in der Oberlausitz; vom 11. Juli 1913. (64)
  • Nr. 65. Bekanntmachung des Wortlauts der Landgemeindeordnung; vom 11. Juli 1913. (65)
  • 13. Stück vom Jahre 1913. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1913. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1913. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1913. (16.)
  • 17. Stück vom Jahre 1913. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1913. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1913. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1913. (20)
  • 21. Stück vo Jahre 1913. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1913. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1913. (23)

Full text

— 235 — 
der über 14 Jahre alten Einwohner des Bekenntnisses der Kirchgemeinde, den Staats- 
grundsteuern der kirchensteuerpflichtigen Grundstücke und dem bei Erhebung kirchlicher 
  
b) die Steuerpflicht erst bei einem höheren Einkommen als 400 .KK beginnt, 
Jc) die Klassen bis zur Klasse 20 einschließlich in je 2 Klassen geteilt werden, 
d) die Steuersätze für die kleinen und mittleren Einkommen bis zur Klasse 20 des Staatstarifs 
einschließlich ermäßigt oder erhöht werden. Durch die Erhöhung, die den Steuersatz bei 
500 ∆&% Einkommen höchstens bis auf das 2½ fache, bei 1100 KK Einkommen höchstens 
bis auf das Doppelte des staatlichen Steuersatzes steigern kann, darf, ebenso wie durch die 
Ermäßigung, die folgerichtige Entwicklung der Progression nicht gestört werden. Das 
letztere gilt auch von der Teilung der Klassen unter c. 
(i) Weitere Abweichungen vom Staatssteuertarife sind nur unter besonderen örtlichen Ver- 
hältnissen zulässig und bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
(3) Die Bestimmungen in & 12, Absatz 3, und § 13 des Einkommensteuergesetzes gelten auch 
für die Gemeindeeinkommensteuer. 
§ 34. Die Einkommensteuer ist nach Maßgabe des Einkommensteuertarifs der Gemeinde 
(§ 33) dergestalt zu erheben, daß je nach Bedarf entweder der gleiche Bruchteil oder das Gleich- 
vielfache in sämtlichen Klassen des Tarifs erhoben wird. 
§ 35. (1) Für die Veranlagung gemeindesteuerpflichtigen Einkommens ist, soweit es sich mit 
dem zur Staatseinkommensteuer herangezogenen deckt, die für das laufende Jahr zur staatlichen 
Steuer erfolgte Veranlagung maßgebend. Enthält der Einkommensteuertarif der Gemeinde 
Zwischenklassen (§ 33e), so kann die Veranlagung auch zu der Zwischenklasse erfolgen. 
(2) Die auf Grund von Rechtsmitteln oder gemäß §& 47 a des Einkommensteuergesetzes erfolgte 
Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Staatseinkommensteuer zieht die entsprechende Ab- 
änderung der Gemeindeeinkommensteuer ohne weiteres nach sich. 
(3) Einkommen, das ganz oder teilweise nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist, ist 
nach den für die Staatssteuer geltenden Grundsätzen zur Gemeindeeinkommensteuer zu veranlagen. 
Die Bestimmungen des II. Abschnittes des Staatseinkommensteuergesetzes finden, mit Ausnahme 
derjenigen in § 15, § und ?, entsprechende Anwendung. 
§ 36. (1) Die Gemeinde kann beschließen, daß das Einkommen des sächsischen Staates aus 
dem zu einem Staatsforstrevier gehörigen Holzboden auf Grund des Reinertrags zu berechnen ist, 
der im Durchschnitte der letzten 3 Wirtschaftsjahre vom gesamten Reinertrage des Reviers auf 
einen Hektar Holzboden entfällt. 
(2) Diese Berechnungsart ist ausgeschlossen, wenn der steuerpflichtige Holzboden im Durch- 
schnitte hinter der Durchschnittsbonität des Reviers zurückbleibt. 
(63) Die Wiederaufhebung eines solchen Beschlusses ist an die Zustimmung des sächsischen 
Staates gebunden. 
(4) Die Durchschnittsbonität wird von der Forsteinrichtungsanstalt festgestellt. Die Ver- 
waltungen der Staatsforstreviere haben den Gemeinden auf Ansuchen die erforderlichen Ziffern 
mitzuteilen. 
§ 37. (1) Personen, die in der Gemeinde nur Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbe- 
betrieb haben (sogenannte Forenser), sind in der Regel lediglich mit dem der Höhe dieses Ein- 
kommens entsprechenden Steuersatze, jedenfalls aber mit dem Mindeststeuersatze, heranzuziehen. 
Abweichende Bestimmungen unterliegen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Bei 
der Besteuerung des sächsischen Staates hat das in der Gemeinde nicht steuerpflichtige Einkommen 
in jedem Falle außer Betracht zu bleiben. 
(2) Von dem Einkommen einer Person, das außerhalb der Wohnsitzgemeinde zur Steuer 
herangezogen wird, sind die Schuldzinsen der auf den betreffenden Einnahmequellen haftenden 
oder erweislich für deren Erwerb aufgenommenen Schulden abzuziehen. Für Personen, die in 
1913. 33
	        

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