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Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1913
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
79
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
19. Stück vom Jahre 1913.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 86. Bekanntmachung, den Text der abgeändeten Kirchenvorstands= und Synodalordnung betreffend; vom 18. Oktober 1913.
Volume count:
86
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

76 I, 5. Der Kulimrlampf im Jahre 1872. 
Der Vundesrat hielt die Sessson schon für zu weit vorgeschritten, um die Ordens- 
frage im allgemeinen zu regeln, und legte dem Reichstag daher am 11. Juni mur 
ein „provisorisches Notgesetz gegen die Jesuiten“ vor. So bezeichnete es Präsident 
Dr. Friedberg im Neichstag am 14. Juni. Dieser Entwurf versügte nur: „Den Mit- 
gliedern des Ordens der Gesellschaft Jesfu oder einer mit diesem Orden verwandten 
Kongregation kann, auch wenn sie das deutsche Indigenat besitzen, an jedem Orte 
des Bundesgebietes der Aufenthalt von der Landespolizeibehörde untersagt werden.“ 
Gegen das Zentrum, welches diese Angelegenheit gern aus die lange Vank neuer Kom- 
missionsberatungen geschoben hätte, beschloß der Reichstag am 14. Juni zunächst, den 
Eutwurf sofort im Plenum zu beraten. Aber die Redner der großen Mehrheit zeigten 
sich von dem polizeilichen Standpunkt des Eutwurfes und von dessen Milde und 
Unbestimmtheit wenig erbaut. Selbst Wagener erklärte: „Ich für meinen Teil wäre 
in der Sache gern weiter gegangen.- Eine anderweite Maßregel ist aber jetzt nicht 
möglich. Das Gesetz ist der teilweise Belagerungszustand. Das Neich ist im Kriegs- 
zustande mit Nom.“ Die große Mehrheit des Hauses war jedoch, im Gegensatz 
zu Wagener, der Meinung, daß „eine anderweite Maßregel“ auch jetzt schon wohl 
möglich sei. Deshalb traten noch am Abend des 14. Juni Vertrauensmänner aller 
Parteien, mit Ausnahme des Zentrums, zu einer freien Kommission zusammen, 
welche sich am 15. Juni über denjenigen Gesetzentwurf einigte, der im Reichstag und 
Bundesrat Annahme fand und zum deutschen Reichsgesetz geworden ist. Er lautet: 
„§ 1. Der Orden der Gesellschoft Jesu und die ihm verwandlen und ordensähnlichen Kon- 
gregalionen sind vom Gebiete des Deutschen Reichs ousgeschlossen. Die Errichtung von Nieder 
lassungen derselben ist untersagt. Die zur Zeil bestehenden Niederlassungen sind binnen einer 
vom Vundesrat zu bestimmenden Frist, welche sechs Monote nicht übersteigen darf, ouszulösen. 
— 82. Die Angehörigen des Ordens der Gesellschoft Jesu oder der ihm verwandten Orden oder 
ordensähnlichen Kongregalionen lönnen, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebict ous- 
gewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Ausenthalt in befummten Bezirken 
oder Orten versagt oder angewiesen werden. — § 3. Die zur Ausführung und zur Sicherstel. 
lung des Vollzugs dieses Gesetzes ersorderlichen Anordnungen werden vom Bundesrat erlassen.“ 
Dieser Antrag wurde am 17. Juni in zweiter Lesung nach lebhaster Debatte 
mit 183 gegen 101 Stimmen angenommen. Die Minderheit bestand aus dem Zen- 
trum, dem linken Flügel der Fortschrittspartei und einzelnen „Liberalen“ und Kon- 
servativen. Aus der Debatte ist die bemerkenswerte Schlußrede des Berichterstatlers. 
Dr. Gneist hervorzuheben. Namentlich sagte er unter stürmischer Zustimmung: 
„Das Recht der Vereinigung (aller Preusten), auf welches man sich zu gunsien des Jcsuiten 
ordens beruft, ist ein Mißbrauch des Namens Freiheil, gegen den ich prokestieren muß. Es 
handelt sich bei der Freiheit des Jesuitenordens um etwas ganz anderes: um eine feste hierar 
chische Kostenordnung, die das Gegenteil von freier Vereinigung ist; um eine Thärigkeit nach den 
Besehlen eines auswärtigen Oberen und den Gehorsam gegen diese Befehle . . Bringen Sie 
uns nur nicht die Worte Freiheit und Recht, m die Herrschaft der Jesuiten in Deulichtand einzu- 
führenl Hondelt es sich imn die Frage der Freiheit und des Rechts, so ist das die Seile, auf der 
wic stehen!“
	        

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