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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1913
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
79
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
23. Stück vom Jahre 1913.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 110. Verordnung, eine Ernennung für die Erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 27. Dezember 1913.
Volume count:
110
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • No. 66.) Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. (66)
  • No. 67.) Verordnung, den Gebrauch von Huppensignalen betreffend. (67)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

— 313 — 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten 
einschließlich der Straßenaufsichtsbeamten hat der Führer sofort anzuhalten. Zur Kenntlich— 
machung eines Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend. 
8 17. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Ver— 
kehrsstörungen vermieden werden. 
Jedenfalls darf innerhalb geschlossener Ortsteile die Fahrgeschwindigkeit das Zeitmaß 
eines im gestreckten Trabe befindlichen Pferdes — etwa 15 Kilometer in der Stunde — 
nicht überschreiten. Außerhalb geschlossener Ortsteile darf sie, wenn übersichtliche Wege 
befahren werden, insoweit erhöht werden, als der Führer in der Lage bleibt, unter allen 
Umständen seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten. 
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem 
Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen 
Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, 
und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, bei der Annäherung an Eisenbahnübergänge in 
Schienenhöhe, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder ab— 
schüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpfrigkeit des 
Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß 
langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug nötigenfalls sofort und jeden— 
falls auf eine Wegstrecke von höchstens 5 Meter zum Halten gebracht werden kann. 
8 18. Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung 
stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen sowie die Führer von Fuhrwerken, 
Reiter, Radfahrer, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Warnungszeichen rechtzeitig 
auf das Nahen des Kraftfahrzeugs aufmerksam zu machen. 
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 17 Absatz 3) ist Warnungszeichen zu geben. 
Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere 
Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. 
Warnungszeichen dürfen nur mit der eintonigen Huppe (8 3 Absatz 1 Ziffer 4) ab- 
gegeben werden. 
Das Abgeben langgezogener Huppensignale, die Ahnlichkeit mit Feuersignalen haben, 
ist nicht statthaft. 
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahrzeuge 
scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge Menschen oder Tiere 
in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren sowie erforderlichenfalls anzu- 
halten und den Motor außer Tätigkeit zu setzen.
	        

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