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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1914
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914.
Bandzählung:
80
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr.8.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. II. In der Buchstabenfolge.
  • Stück Nr.1. (1)
  • Stück Nr.2. (2)
  • Stück Nr.3. (3)
  • Stück Nr.4. (4)
  • Stück Nr.5. (5)
  • Stück Nr.6. (6)
  • Stück Nr.7. (7)
  • Stück Nr.8. (8)
  • Stück Nr.9. (9)
  • Stück Nr.10. (10)
  • Stück Nr.11. (11)
  • Stück Nr.12. (12)
  • Stück Nr.13. (13)
  • Stück Nr.14. (14)
  • Stück Nr.15. (15)
  • Stück.16. (16)
  • Stück Nr.17. (17)
  • Stück Nr.18. (18)
  • Stück Nr.19. (19)
  • Stück Nr.20. (20)
  • Stück Nr.21. (21)
  • Stück Nr.22. (22)
  • Stück Nr.23. (23)
  • Stück Nr.24. (24)
  • Stück Nr.25. (25)
  • Stück Nr.26. (26)
  • Stück Nr.27. (27)
  • Stück Nr.28. (28)
  • Stück Nr.29. (29)
  • Stück Nr.30. (30)
  • Stück Nr.31. (31)
  • Stück Nr.32. (32)
  • Stück Nr.33. (33)
  • Stück Nr.34. (34)

Volltext

— 131 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1914. 
  
Inbalt: Nr. 40. Verordnung, betr. die für die Polizeibehörden geltenden Vorschriften über 
die Strafregister. S. 131. 
  
  
  
  
Nr. 40. Verordnung, 
betreffend die für die Polizeibehörden geltenden Vorschriften 
über die Strafregister; 
vom 30. April 1914. 
Nachdem durch Beschluß des Bundesrats die Verordnung des Reichskanzlers, 
betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der 
Strafurteile, vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
1882 S. 309, 1896 S. 426; Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. Sep- 
tember 1882, G.= u. V.-Bl. S. 233) abgeändert worden ist (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich 1913 S. 495; Justizministerialblatt für das Königreich Sachsen 1913 
S. 54), wird nachstehend die Verordnung in der jetzt geltenden Fassung nochmals 
bekannt gemacht. 
Hierzu wird folgendes verordnet: 
J. 
1. Die Löschung solcher Vermerke im Strafregister, die auf rechtskräftig gewor— 
denen Strafverfügungen sächsischer Polizeibehörden oder auf Beschlüssen der Kreis— 
hauptmannschaften auf Grund des § 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs beruhen, wird 
durch das Ministerium des Innern bewilligt. 
Die Mitteilung dieser Löschungsbewilligungen an die Strafregisterbehörde er- 
folgt durch diejenige Behörde, welche früher die betreffende Strafnachricht dahin 
gegeben hat. 
2. Jede Polizeibehörde, die durch eine Justiz= oder Verwaltungsbehörde von einer 
im Strafregister erfolgten Löschung benachrichtigt wird, hat diese Nachricht an die- 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 9. Juni 1914. 19
	        

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