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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1912
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
44
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XXIV.
Volume count:
XXIV
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Gesetz. Die Abänderung des Berggesetzes vom 22. Juni 1890 betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.] (1)
  • Beilage No. I. (Zu Artikel III. §. 1 der Haupt-Konvention.) Konvention wegen Abgabe und Fortsetzung der in dem Königreiche und Herzogthume Sachsen anhängigen Rechtssachen. [Geschehen zu Dresden, am 20sten Februar 1816.]
  • Beilage Litt. A. (Zu Art. IV. §. 5. der Hauptkonvention.) Uebersicht sämmtlicher Steuer-Kredit-Kassen-Schulden und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. B. (Zu Artikel IV. §. 6. der Hauptkonvention.) Nachweisung der Preußischer Seits übernommenen unverwandelten Steuerscheine.
  • Beilage Litt. C. (Zu Art. IV. §. 13. der Haupt-Konvention.) Abschluß der erbländischen ständischen Steuer-Kredit-Kasse bis mit Michaelis-Termin 1817.
  • Beilage Litt. D. (Zu Art. V. §. 12. der Haupt-Konvention.) Uebersicht, die Auseinandersetzung des erbländischen Steuerärars so wie des, der Stifter Merseburg und Naumburg-Zeitz betreffend.
  • Beilage Litt. E. (Zu Art. VI. §. 3. der Haupt-Konvention.) Uebersicht sämmtlicher Kammer-Kredit-Kassen-Schulden und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. F. (Zu Art. Vi. §. 6. der Haupt-Konvention.) Abschluß der Königl. Sächsischen Kammer-Kredit-Kasse, bis mit dem Michaelis-Termin 1817.
  • Beilage Litt. G. (Zu Art. VI. §. 7. der Haupt-Konvention.) Berechnung über den Nebenfonds der Königlich-Sächsischen Kammer-Kreditkasse.
  • Beilage No. II. (Zu Artikel IX. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention über die Peräquations-Lieferungs-Aequivalentgelder- und Zentralsteuer-Angelegenheiten. [Dresden, am 23sten Julius 1817.]
  • Beilage No. III. (Zu Art. X. §. 1. der Haupt-Konvention.) Konvention wegen der Kassen-Billets. [Dresden, am 25sten November 1815.]
  • Beilage Litt. H. (Zu Art. X. §. 3. der Haupt-Konvention.) Berechnung und Abtheilung der Königlich-Sächsischen Kassenbillets-Hauptauswechselungs-Kasse, rücksichtlich der ausstehenden Kapitalien, der Staatspapiere und baaren Gelder.
  • Beilage Litt. I. (Zu Art. X. §. 5. der Haupt-Konvention.) Berechnung über die Bestände A. der Königlich-Sächsischen vormaligen Haupt-Auswechselungskasse, so weit sie in Kassenbillets bestanden, B. der in Leipzig sich befundenen Kassenbillets-Diskontokasse und deren Abtheilung.
  • Beilage Litt. K. (Zu Artikel XII. §. 17. der Haupt-Konvention.) Uebersicht derjenigen Königlich-Sächsischen Beamten und Pächter in dem abgetretenen Landestheile, mit welchen von den Königlich-Sächsischen Behörden, nach dem 5ten Juni 1815. bereits Abrechnung gepflogen worden.
  • Beilage Litt. L. (Zu Art. XVII. §. 1. der Haupt-Konvention.) Abtheilung [der] ehemaligen General-Brand-Kasse.
  • Beilage Litt. M. (Zu Art. XVII. §. 2. der Haupt-Konvention.) Haupt-Nachweisung über Einnahme und Ausgabe bei dem Immobiliar-Brandversicherungs-Institute, bis mit Ostern 1816. und Berechnung was diesfalls ein Landestheil dem andern herauszugeben hat.
  • Beilage Litt. N. (Zu Art. XVII. §. 4. der Haupt-Konvention.) Berechnung zur Auseinandersetzung des Mobiliar-Brand-Versicherungs-Instituts.
  • Beilage Litt. O. (Zu Art. XXI. §. 8. der Haupt-Konvention.) Uebersicht der Activorum und Passivorum der allgemeinen Straf-, Versorgungs- und Land-Arbeits-Anstalten und deren Abtheilung.
  • Beilage No. IV. (Zu Artikel XXII. der Haupt-Konvention.) Konvention zum Behuf der Auseinandersetzung der Stiftungen im Königreich und Herzogthum Sachsen. [Dresden am 27sten July 1817.]
  • No. 2. Separat-Artikel zu dem zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und dem Ihrer Durchlauchten des Herrn Herzogs und des Herrn Fürsten zu Nassau abgeschlossenen Traktat d. d. Wien den 31sten Mai 1815. (Dieser Separat-Artikel ist von des Königs Majestät unterm 7ten Juni 1815. ratifizirt worden.) (2)
  • No. 3. Separat-Artikel zu dem zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt Durchlaucht unterm 19ten Juni 1816. geschlossenen Staatsvertrag. (Diese Artikel sind von Sr. Königlichen Majestät unterm 28sten Juni 1816. ratifizirt worden.) (3)
  • No. 4. Rezeß zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Herzoge zu Nassau, abgeschlossen unter dem 14ten und 19ten Dezember 1816. und ratifizirt den 24sten Januar 1817. (4)

Full text

Zweihundert Vier und Jwanzig Tausend Thaler 
verzichtet. Das von dem Honolungehaust Gebrüder Behrend zu Berlin über dieses Depositum ausgefertigte 
Orlginal-Ookument wird unmittelbar nach Vollziehung dieser Konvention, der Kdnigl. Preuß. Kommission 
zur Ausgleichung mit dem Kömgreiche Sachsen ausgeliefert werden. 
#. 20. Das ganze Land betressende Forderungen der Peräguations= oder Zentralsteuerkasse an andere 
Staaten werden von beiden Regierungen gemeinschaftlich betrieben, und das darauf Eingehende nach dem 
Zentralsteuer-Maaßstab getheilt. Einzelne ungetheilte Oistrikte bekreffende Fordcrungen dieser Art wird jede 
Regierung für ihren Distrilt einzubringen suchen. Wenn die Forderungen hingegen getheilte Ontrikte betreffen: 
so werden sich zwar beide Regierungen für die Einbringung verwenden, aber das Eingehende nach dem 
Verhältuß theuen, nach welchem das jeder von ihnen zugefallene Stück des getheilten Oistrikts zu einer Zen- 
tralsteuer-Quote des ganzen Dsstrikts beizutragen hatte. Sollte bei einer oder anderer Forderung jede der 
be den Regterungen ihre Ansprüche für sich allein geltend machen wollen, und ließen sich die Beweis-Urkunden 
nicht zweckmößig und nach richtigem Verhältnis theilen: so verpflichtet sich diejenige Regierung, in deren 
Besitz sie sich befinden, der andern beglaubte übschriften davon zuzustellen. 
Forderungen, welche auswärtige Regierungen in eigenem Namen an die bisherige allgemeine Perä- 
nationskasse, oder an die bisherige allgemcine Zentralsteucrkasse, oder an die Lieferungs-Aequivalentgelder= 
asse, stellen dnnt „werden von den beiden hier kontrahirenden Konigl. Regicrungen gemeinschaftüch vertreten 
werden. Insofern eine solche Forderung wurklich gegen eine der vorgenannten Kassen geltend gemacht würde, 
hat die Bezahlung, nach dem F. 1. ausgedrückten Verhältniß, gemeinschaftlich zu geschehen. 
. 21. Die Bestimmungen des verhergehenden F. sind insbesondere auch auf die Forderungen des 
ganzen Landes an Frankreich, mit Ausnahme der bereits abgethanen Forderungen für den durch die Rück- 
maͤrsche franzoͤsischer -#ebgesangenen dem Lande verursachten Aufwand, worüber sich beide paziszirende 
Staaten besenders mit dem Vicomte de Bruges verglichen haben, anzuwenden; Sio haben aber nicht in 
Ansehung der Privatforderungen an diesen Staat, für welche sich ctwa eine oder die andere Regierung verwen- 
den mochte, zu gelten. Hätte die biberige Perägnations= oder Zentralsteucrkasse für einc solche Privatfor- 
derung in subsidium zu haften gehabt, so übernehmen die nun abgesonderten Persquationskassen derglei- 
chen Verbindlichkeiten, jede in ihrem Landestheil, ohne dieserhalb gegenseing Vergütung zu verlangen. 
22. Die beiden Landestheilen gemeinschaftlich zustehenden Forderungen an Frankreich sind durch 
eine subdelegirte Kommission gemeinschaftlich aus den betreffenden Akten und Liquidationen zu erheben. Auch 
ist so viel mdglich gleich die Rate eines jeden Landestheils zu berechnen, und, wegen der schon eingezogenen 
aber noch nicht vertheilten Gelder, jeder Landestheil nach dem F. 20. ausgedrückten Maaßstab zu befriedigen; 
  
Hinsichts der Forderungen aber, wo die Rate jeden Landrötheils nicht gleich ermittelt werden kann, die Perech- 
mung den bewerseitigen Ligqutdationekomnussienen zu Paris nach de eben erwähnten Maaßstab vorzubehalten. 
K. 23. Die Bestände der Kreiêdeputations= und Provinzialdeputationskassen in den ungekheilten 
Kreisen fallen dem Landestheil, worinnen sie gelcgen sind, ohne weitere Nachrechnung zu. 
K. 24. Diese Kreiskassenbestände in den getheilten Kreisen und Provinzen werden von den beiderscitie 
gen Kreisdeputirten gemeinschaftlich nach einem mit dem öten Juni 1815. zu machenden Abschluß berechnet, 
und nach dem Verhältun abgetheilt, in welchem der jeder egierung zugefallene Theil des Kreises zu einer 
Zentralsleuerquote des ganzen Kreises beizutragen hatte. Unter dic auf diese Art zu erörternde Kafsen gehbren 
ouch die Spannkassen, welche jedoch nach dem Beitrags Verhältniß getheilt werden. 
&#. 25. Bei besagter ntersuchung des Kreiskassenbestandes in den gerheilten Kreisen werden die beider- 
seitigen Krcisdeputirte ausnntteln, ob EInenelsche Ortschaften des Kreises die thnen für das Zwangsanlehn 
Frbbhrenden Jentralsteucrobligationen erhalten haben, damit, wenn deeses nicht geschehen seyn sollte, die 
nöthige Vorsorge kur diese Orkschaften getroffen werden konne. 
§ 26. Ueberhaupt werden die beiderseitigen Provinzial= und Krei deputirte vor Abtheilung des 
Kassenvestandes unterfuchen, ob die Zahlungen, wozu die Kreis= und Provinzialkassen die Zahlungsmittel 
erhalten haben, wirklich geleisict sind, und wenn sich solche Posten unberichtiget, und die Zahlungmittel 
noch in der Kasse finden sollten, die ungesumte JZahlung bewirken. Sollten die für derglei en noch unbe- 
richtigte Posten besiimmken, und in dic Kreis= oder Provinzialkassen geflessenen Zahlungemittel nicht mehr 
in der Kasse vorhanden seyn; so übermmmt Sachsen die Haftung für besagte Posicn, insoweit sic aus einer 
bei dem Königreich verbliebenen Kreis= oder Provinzialkasse an Unterthanen des Herzogtbums zu zahlen 
waren, und wurd der Kömnigl. Preuß. Regierung den Betrag derselben in Zentralsteuer-Odligationen vergäten. 
Sind hingegen gedachte Posten aus eince an das Herzogehum gekom enen Arcié= oder Provinzialkasse, welche 
die
	        

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