Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1817
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
12
Publishing house:
Gottlieb Hasselbrink
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1817
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Full text

285 
Von Seiten der Staͤnde wurden jedoch alle diese Anerbietungen mit der Er- 
Urung erwiedert: - 
«daidieKö«-Iigljch·eEntschließungmitdmVonists-ausgesprochenen 
Okuuvsap,nschcubertineueuePerfassung,sonder-ourüberModisirationeu 
der alten unterhandeln zu koͤnnen, sich nicht vereinigen lasse, daß alle Landes- 
theile auf die alte Verfassung gleichen Anspruch zu machen berechtigt seyen, daß 
die Herstellung dieser Verfassüng das einzige Mittel sey, wodurch der Staat 
vom Abgrunde des Verderbens gerettel werden koͤnne, und daß sie daher 
als Volks= Vertreter) denen die heiligsten Interessen des Vaterlands anver- 
traut sehen, von einer solchen Forderung nicht abstehen koͤnnten.“ 
So entfernt solchemnach die Boffnung war, auf dem bisher betretenen Wege 
in dem erwuͤnschten Ziele zu gelangen: so ließ man sich doch hiedurch von unvor- 
droffener Verfokgung dieses Ziels nicht abwendig machen. In dieser Hinscht wurde 
auch bey der am 1u. Jul. 1 815 beschlossenen Vertagung der Stände-WVersammlung. 
ansdrücklich das Anfinnen beigefügtt - . « 
·WUIFoctsctzungderumechanvlnngenständischeBevollmckchkigtezurückzulassem 
welche so zu instruiren wären) daß man einer Vereinigung mit Grund ent- 
gegensehen könnte.“ « « « ’ 
Mancrkläkteübekdieß,daß,penndieAafstequngeinerdoppeltmoderdkeii 
fachen Anzahl von Bevollmächtigten den Ständen zur Beruhigung gereichen würde, 
man derselben nicht entgegen seyn wolle, und nur die behatrliche Weigerung der 
Ce-teren, welche jede Bestelluung von Benollmächtigen von sich ablehnten, wenn die- 
sen nicht zugleich der Reprásentativ: Karakter des vormaligen Ausschuß-Collegiums 
M'gestanden würde, derursachte endlich bey dem Verfassungs-Geschäft einen Still- 
stand, bis dasselbe nach der am 15. October 1815 erfolgten Wiedereröffnung der 
Stände= Versammlung mit erneuerter Thätigkeit fortgesetzt wurde. **4*½ 
Zwar gewährte die erste Singabe der wieder einberufenen Stände vom 36. Dc- 
tober 1815 eine um so trübere Aussicht, als dieselbe immer wieder auf die früheren. 
Diecussionen über das bey den Unterhandlungen zu Grunde zu legende Rechts- 
Prinzis zurückkamen und die- Erwählung ihrer Bevollmächtigten davon dbhängig 
Wachen wollten, daß die alte Verfassung, als eine für das ganze Königreich gültige 
Regel, einzig mit dem Vorbehalte solcher Modiffcationen) welche nach beiderseitiger 
Anerkenntniß nothwendig oder zweckmäßig seyen) feyerlich anerkannt würde . 
Gluͤcklicherweise siegte aber der feste Wille 4% hochstseligen Königs, welcher die. 
Erreichung des Hauptzwecks, einer dem Wohl des Ganzen angemessenen Staats- 
Einrichtung, unverrückt im Tuge behielt, über alle Schwieriskeiten. 
Durch bas Königliche Reseript vom 13. Rov. 1 115 und die demselben beige- 
fügten 14 Jundamental . Punkte wurde offen und deutlich ausgesprochen, was die 
gselammten Staars= Angehdrigen und jede, Klasse derselben von der künstigen. Ver 
soflung zu erwarten haben sollen. ««" 
»Es-vomausdrückliche-klärt,HaidieseVekfdssungmsfeinenVetheige- 
gruͤndet werden solle, von welchen, wenn er einmal geschlossen sey, kein Theil
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment