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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
83
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 84. Verordnung zur Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (R.=G.=Bl. S.349); vom 15. Dezember 1917.
Volume count:
84
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 1. Verzeichnis der Eichämter, ihrer Ordnungszahlen und Befugnisse,
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • § 95. Allgemeine Prinzipien.
  • § 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts und der Heereseinrichtungen.
  • § 97. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
  • § 98. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht.
  • § 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten.
  • § 100. Die Festungen und Kriegshäfen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

6 S 96. Die Einheitlichkeit des Militärrechts u. der Heereseinrichtungen. 
nur formell zu, sondern auch inhaltlich; insbesondere hat die königl. 
bayerische Regierung bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, so- 
wie der Gradabzeichen die Herstellung der vollen Uebereinsimmung 
mit dem Bundesheere »sich vorbehalten«, also das Selbstbestimmungs- 
recht sich gewahrt. Dagegen ist Bayern verpflichtet, in bezug auf 
Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann hinsicht- 
lich der Mobilmachung volle Uebereinstimmung mit den für 
das Bundesheer bestehenden Normen herzustellen '). 
III. Die Militärkonventionen?). 
Die staatsrechtliche Bedeutung der, in den vorstehenden Aus- 
führungen wiederholt in bezug genommenen, Militärkonventionen ist 
nicht unbestritten und mehrfacher Auffassung fähig. Insbesondere 
kommt das Verhältnis zur Reichsverfassung in Frage. Denn die Kon- 
ventionen bewirken, wenigstens dem Anschein nach, eine tiefgreifende 
Veränderung der in der Reichsverfassung festgesetzten Ordnung des 
Heerwesens und doch ist es zweifellos, daß die Anordnungen der 
Reichsverfassung durch Vereinbarungen, welche einzelne Staaten oder 
Bundesfürsten unter sich treffen, nicht abgeändert werden können. 
Einen Ausweg aus dieser Schwierigkeit scheint allerdings die Reichs- 
verfassung selbst zu bieten, indem sie im Eingange des Art. 66 den 
Vorbehalt macht: »wo nicht besondere Konventionen ein anderes 
bestimmen.« Hierin finden viele Schriftsteller eine »verfassungs- 
mäßige Ermächtigung« zum Abschluß der Konventionen’). Aber nur 
die oberflächlichste Betrachtung kann sich damit begnügen. Denn ab- 
gesehen davon, daß die erwähnte Stelle die Befugnis der Einzelstaaten 
nicht konstituiert, sondern als von selbst bestehend voraussetzt, so 
spricht sie lediglich von der Ernennung der Offiziere, wäh- 
rend die Konventionen einen viel umfassenderen und sehr mannig- 
faltigen Inhalt haben ‘). Eine fernere Schwierigkeit ergibt sich daraus, 
daß die Konventionen teils das Verhältnis der Einzelstaaten zuein- 
ander, teils das Verhältnis derselben zum Bundesfeldherrn (Kaiser), 
also zum Reich betreffen, so daß selbst darüber, wer als der Gegenkontra- 
1) Vertrag vom 23. November 1870, IIL, 85, Ziff. I u. III. Schlußbestimimnung 
zum XI. Abschnitt der Reichsverfassung. Die bayerischen Militärverordnungen wer- 
den verkündigt in dem „Verordnungsblatt des königl. bayerischen Kriegsministe- 
rlums“. 
2) Tepelmann, Die rechtliche Natur der Militärkonventionen im Deutschen 
Reiche, Hannover 1891 (Göttinger Doktordissertation); meine Erörterung im Archiv 
für Öffentliches Recht Bd. 3, S. 529 fg. Uebereinstimmend Seydel, Kommentar 
S. 375; G. Meyer, Staatsr. 8 197. 
3) So z. B. Hänel, Studien I, S. 244; v. Rönne II, 2, S. 126; Meyer- 
Dochow, Verwaltungsrecht S. 499 Note 28; Schulze II, S. 269. 
4) Dies wird auch von Brockhaus, S. 170fg., anerkannt und weitläufig aus- 
geführt. Die umständliche Erörterung, daß die durch den Vorbehalt des Art. 66 ge- 
deckten Bestimmungen der Militärkonventionen gültig sind, stößt, wie man zu 
sagen pflegt — offene Türen ein. Vgl. auch Tepelmann S. 13 fg.
	        

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