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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1917
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917.
Bandzählung:
83
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 8.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Nr. 29. Gesetz über die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen; vom 21. Mai 1917.
Bandzählung:
29
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. II. In der Buchstabenfolge.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr.7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Nr. 26. Verordnung zur Neuregelung der Gebühren für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau; vom 27. April 1917. (26)
  • Nr. 27. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der schmalsputigen Nebenbahn Klingenthal---Untersachsenberg=Georgenthal betreffend; vom 11.Mai 1917. (27)
  • Nr. 28. Verordnung über Rotlaufimpfstoffe; vom 15. Mai 1917. (28)
  • Nr. 29. Gesetz über die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen; vom 21. Mai 1917. (29)
  • Nr. 30. Verordnung über die Rechtsmittel in Besitzsteuer= und in Kriegssteuersachen; vom 22. Mai 1917. (30)
  • Nr. 31. Bekanntmachung über eine Ergänzung der Hofrangordnung; vom 23. Mai 1917. (31)
  • Nr. 32. Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1917. (32)
  • Nr. 33. Allerhöchster Erlaß vom 15. Mai 1917. (33)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)

Volltext

— 563 — 
§ 8. Die in 88 2 und 6 erwähnte Reklamationskommission ist dieselbe, die über 
Rechtsmittel bei der Einkommensteuer zu entscheiden hat. Die Vorschriften in § 5 
Abs. 2 dieses Gesetzes sowie in § 61, § 62 Abs. 1 und 2 und § 63 des Einkommensteuer- 
gesetzes sind entsprechend anzuwenden. 
§ 9. (25 Die Rechtsmittel sind tatsächlich zu begründen. 
(2) Die Begründung und die Bescheinigung der dazu vorgebrachten tatsäch- 
lichen Angaben liegt dem ob, der das Rechtsmittel eingewendet hat. 
§ 10. Bei Eröffnung der Entscheidung der Einschätzungskommission (§ 5, § 6 
Abs. 1), des Besitzsteueramts (§.2 Satz 1, § 7) und der Reklamationskommission (8 2 
Satz 2, § 6, § 7 Abs. 2, § 8) ist der Steuerpflichtige über das gegen die Entscheidung 
zulässige weitere Rechtsmittel schriftlich zu belehren. Wird keine oder eine falsche 
Rechtsbelehrung erteilt, so wird die Frist für das weitere Rechtsmittel nicht in Lauf 
gesetzt, doch ist ein von dem Steuerpflichtigen eingelegtes weiteres Rechtsmittel 
zicht aus diesem Grunde unzulässig. 
§ 11. (1) Wird eine Reklamation von der Reklamationskommission für unbe- 
gründet befunden, so sind dem Reklamanten die durch das Rechtsmittel verursachten 
Kosten aufzuerlegen. Sie sind je nach der Höhe des Steuerbetrags und dem Umfange 
der im Rechtsmittelverfahren verursachten Arbeit nach einem Pauschalsatze von 3./6 
bis 100 zu bemessen. 
(2) Dieser Satz kann, wenn durch den Reklamanten unnötige Weiterungen ver- 
ursacht worden sind, bis auf 300 erhöht werden. Der anzuwendende Satz wird 
von der Reklamationskommission festgesetzt. 
(6) Die Kosten werden durch das Besitzsteueramt verrechnet und eingezogen. 
8 12. (1) Gegen die Entscheidung der Reklamationskommission (§ 2 Satz 2, 
§ 6, § 7 Abs. 2, § 8) kann sowohl vom Steuerpflichtigen, als auch vom Vorsitzenden 
der Reklamationskommission die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch 
Erhebung der Anfechtungsklage angerufen werden. 
(2) Auf die Anfechtungsklage sind die Vorschriften des Gesetzes über die Ver- 
waltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486) und, soweit in §§ 65 
und 66 des Einkommensteuergesetzes anderes bestimmt ist, diese Bestimmungen 
anzuwenden. 
§ 13. Über Beschwerden gegen das Verfahren entscheidet das Finanzministerium. 
§ 14. Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium beauf- 
tragt ist, tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
1917. 11
	        

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