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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1917
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917.
Bandzählung:
83
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 61. α) Das Gemeindeabgabenwesen im alten preußischen Staat.
  • §. 62. β) Das Gemeindeabgabenwesen in den neuerworbenen Landesteilen.
  • §. 63. γ) Die Reform des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Volltext

222 Zweiter Abschnitt. (F. 61.) 
und sodann, um ohne Wiederholungen hier ein einheitliches Bild von der Entwickelung des letz- 
teren geben zu können. Das geltende Gemeindeabgabenwesen hängt nicht nur materiell, sondern 
auch formell auf das engste mit seiner Geschichte zusammen. Die einzelnen Gemeindeverfassungs- 
gesetze regeln erschspfend die Organisation der Gemeinden, welche ihnen unterstehen, keine einzige 
Gemeinde findet aber ihr ganzes Finanzrecht in einem Gesetze kodifiziert. Das neue Kommunal= 
abgabengesetz hat zwar materiell einbeitliches Recht geschaffen, es hat es aber unterlassen, sich auch 
formell zur alleinigen Rechtsquelle der gemeindlichen Finanzgewalt zu machen; es verweist an vielen 
Stellen auf die älteren Gesetze und dokumentiert so schon äußerlich seinen innigen Zusammenhang 
mit dem älteren Rechte. 
8. 61. 
a) Das Gemeindeabgabenwesen im alten preußischen Staat. 
I. Die Städte. Das Recht der Städte, Steuern von ihren Angehörigen zu 
erheben, entwickelte sich meistens im Anschluß an ihre Pflicht, dem Landesherrn, dem die 
Oberherrschaft über die Stadt besitzenden Bischof oder auch anderen Stadtherren gewisse 
Leistungen zu prästieren. Die Beden, welche ursprünglich aus gutem Willen von den 
  
Zur Kommunalsteuerreform contra Gneist (Neu- 
wied 1881). — G. W. Neumann, Die 
preußische Gesetzgebung über die Heranziehung 
der Staatsdiener zu den Gemeindelasten 
oder das Gesetz vom 12. Juli 1822 mit 
sämtlichen Erläuterungen und Ergänzungen 
(Berlin 1840). — Knoblauch, Gesetzgebung 
der königl. preußischen Städte in Hinsicht der 
Kommunalsteuerangelegenheiten bis auf die 
neueste Zeit und Handhabung derselben, in der 
tschr. f. disches. Städtewesen, Jahrg. 1858.— 
chimmelfennig, Die Kommunalabgaben in 
den Städten und Landgemeinden der preußischen 
Staaten (Berlin 1859). — Grotefend, Die 
Grundsätze des Kommunalsteuerwesens in den 
östlichen und westlichen Provinzen des preußischen 
Staates (Elberfeld 1874). — Lindemann, 
Die auf die Kommunalbesteuerung bezügl. 
Gesetze, wie sie in den älteren Provinzen 
des preuß. Staates in Geltung sind (Dort- 
mund 1886). — Wiedemann, Die Gemeinde- 
besteuerung der Forensen, in der Ztschr. „Selbst- 
verwaltung“, Jahrg. 1887. — L. Herrfurth, 
Die Heranziehung der Versicherungsgesellschaften 
zu den Gemeindeabgaben in Preußen (Berlin 
1880). — Frhr. v. Reitzenstein, Gemeinde- 
steuern, in v. Stengels Wörterbuch. — Der- 
selbe, Das kommunale Finanzwesen, in Schön- 
bergs Hobch. der polit. Okonomie, III. — 
Derselbe, Über indirekte Verbrauchsabgaben der 
Gemeinden, in Conrads Jahrb. f. National= 
ökonomie und Statistik, N. F., 8, 9 u. 18, Jahrg. 
1884 u. 1889. 
Speziell auf das Kommunalsteuernot- 
gesetz v. 27. Juli 1885 beziehen sich: L. Herr- 
furth, Das preußische Kommunalsteuernotgesetz 
v. 27. Juli 1885, im Finanzarchiv, III (1886). 
— Derselbe, Die Kommunalabgabepflicht der 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, Berggewerkschaften und eingetragenen 
Genossenschaften in Preußen nach dem Gesetz 
v. 27. Juli 1885 (Berlin 1886). — L. Herr- 
furth und F. Nöll, Kommunalabgabengesetz 
(2. Aufl., Berlin 1888). 
Endlich ist das Kommunalabgabenwesen bis zu 
seiner neuesten Reform in den Lehrbüchern des 
  
Verwaltungsrechtes (Bornhack, Preuß. Staats- 
recht, II, S. 153 ff.; Löning, S. 187—193; 
Grotefend, I, S. 641—664) und eingehender 
in den sich speziell mit dem Gemeinderecht be- 
fassenden Werken von v. Möller, Steffen- 
hagen, Strutz und besonders von Leidig 
behandelt. Alle diese Arbeiten haben ihre Be- 
deutung auch nach Emanation des neuen Kom- 
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 be- 
halten; sie sind wichtig für die Erkenntnis der 
Entwickelung des Kommunalabgabenwesens wie 
auch für die Erkenntnis der einzelnen heute 
geltenden Rechtssätze, welche zum großen Teile 
auf dem älteren Rechte beruhen. Das Kom- 
munalsteuernotgesetz ist größtenteils in das neue 
Gesetz übernommen, und die älteren Vorschriften 
über die Besteuerung der Beamten, Militär- 
personen u. s. w. sind gleichfalls aufrecht erhalten. 
Das geltende Kommunalabgabengesetz 
v. 14. Juli 1893 hat, abgesehen von einer kurzen 
Darstellung, die ihm G. Meyer in seinem Verw. 
RK., II (2. Aufl., Leipzig 1894), S. 285 ff., und 
Hue de Grais in seinem Hdbch. der Verf. und 
Verw. (10. Aufl., Berlin 1894) zu teil werden 
lassen, eine systematische Bearbeitung noch nicht 
erfahren, dagegen bereits eine Menge Kommen- 
tare gezeitigt. Der bedeutendste derselben ist 
von Nöll (2. Aufl., Berlin 1896); kleiner, aber 
nichtsdestoweniger sehr brauchbar sind die Kom- 
mentare von Strutz (3. Aufl., Berlin 1895), 
Ortel (Legnitz 1894), und Adickes (größere 
Ausgabe [Berlin 1894)), unbedeutender dagegen 
die von Bornback (Berlin 1893), Hönig- 
haus (Berlin 1893), Adickes (kleine Ausgabe 
(Berlin 18931)), Maraun (Berlin 1893), Lucks 
(Berlin 1894), Reimann (Riesenburg 1894), 
Schwarz (Aachen 1894), Schaff (Königsberg 
1895). Zu erwähnen sind endlich noch: Buller- 
-mann, Hilfsbuch z. Ausführung des K. A. G. in 
kleinen Landgemeinden (Berlin 1894); Winkel- 
mann, Bdg. betr. die Heranziehung der Staats- 
diener . v. 23. Sept. 1867 mit Bezug auf das 
K. A. G. erläutert (Berlin 1894), und Hacker, 
Odbch. der gesetzlichen Bestimmungen betr. das 
Kommunalabgabenwesen (Berlin 1895).
	        

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