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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
84
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 44. Gesetz über das staatliche Kohlenbergbaurecht
Volume count:
44
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis - I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis - II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • Nr. 44. Gesetz über das staatliche Kohlenbergbaurecht (44)
  • Nr. 45. Verordnung zur Ausführung einiger Vorschriften des Gesetzes über das staatliche Kohlenbergbaurecht vom 14. Juni 1918. (45)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)

Full text

— 163 — 
8 35. (1) Die Förderabgabe beträgt bei Braunkohle drei Pfennig, bei Stein— 
kohle sechs Pfennig für die Tonne der aus dem Grundstück geförderten verkaufsfähigen 
Kohle, zuzüglich bei Braunkohle 1½ v. H., bei Steinkohle ¾ v. H. des Wertes der 
Kohle. Kosten der Aufbereitung werden nicht abgezogen. Als Wert gilt der Ver- 
kaufspreis ab Werk, der für die verkaufte Kohle des Werkes im Jahre der Förderung 
durchschnittlich erzielt worden ist. Die reichsgesetzliche Kohlensteuer wird vom Ver- 
kaufspreis abgezogen; neben dem Verkaufspreis gewährte Vorteile werden ihm 
hinzugerechnet. Die Sätze der Förderabgabe sollen nach Ablauf von zehn Jahren 
durch Gesetz neu geregelt werden. 
(2) Der in Abs. 1 bestimmte Wert gilt auch, soweit die geförderte Kohle vom 
Bergwerksunternehmer brikettiert, verkokt, verarbeitet oder sonst verbraucht worden 
ist, und soweit ein Verkauf oder Verbrauch dieser Kohle nicht stattgefunden hat. Ist 
die auf dem Werke geförderte Kohle oder eine Sorte dieser Kohle nicht oder doch 
nicht in Mengen zum Verkaufe gelangt, die für die Wertfeststellung nach Abs. 1 
Satz 3, 4 eine ausreichende Grundlage bieten, so sind die entsprechenden Verkaufs- 
preise anderer, unter ähnlichen Verhältnissen in Förderung stehender Werke zum 
Anhalt zu nehmen. 
(s) Die Kohle, die zum Betriebe des Bergwerkes und der zu ihm gehörigen 
Aufbereitungsanstalten verbraucht wird, ist abgabefrei. Zu den Aufbereitungsanstalten 
in diesem Sinne gehören nicht Brikettfabriken, Naßpreßanstalten und Kokereien. 
(2) Die Förderabgabe ist am 1. Juli des dem Jahre der Förderung folgenden 
Jahres fällig. Als Jahr der Förderung gilt das Kalenderjahr. 
§ 36. (1) Ist an den Eigentümer eines Grundstücks oder an den, dem beim 
Inkrafttreten des Gesetzes ein vom Grundeigentum abgetrenntes Kohlenbergbau= 
recht übertragen war, die Förderabgabe zu entrichten, so hat, wenn das Grundstück 
mit dem Rechte eines Dritten belastet ist oder das Kohlenbergbaurecht mit einem 
solchen Rechte beim Inkrafttreten des Gesetzes belastet war, der Dritte an dem 
Anspruch auf die Förderabgabe dieselben Rechte, die ihm im Falle eines Erlöschens 
seines Rechtes durch Zwangsversteigerung des Grundstücks oder des Kohlenberg= 
baurechts an dem Erlöse zugestanden haben würden. 
(:) Der Staat kann die Förderabgabe mit Wirkung gegen den Dritten an den 
Bezugsberechtigten erst zahlen, wenn er oder der Bezugsberechtigte, nachdem die 
Abgabe fällig geworden ist, dies dem Dritten angezeigt hat und seit dem Empfange 
der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Dritte kann bis zum Ablauf der Frist 
gegenüber dem Staate der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, 
wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an 
26
	        

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