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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
84
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 44. Gesetz über das staatliche Kohlenbergbaurecht
Volume count:
44
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis - I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis - II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • Nr. 44. Gesetz über das staatliche Kohlenbergbaurecht (44)
  • Nr. 45. Verordnung zur Ausführung einiger Vorschriften des Gesetzes über das staatliche Kohlenbergbaurecht vom 14. Juni 1918. (45)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)

Full text

— 166 — 
nicht, wenn für den Flurbezirk die Zahl der Bezugsberechtigten weniger als fünf 
beträgt. 
(2) Der Verband hat den Zweck, zu ermöglichen, daß eine Feststellung, aus 
welchen der einzelnen Verbandsgrundstücke die geförderte und der Förderabgabe 
unterliegende Kohle gewonnen worden ist, unterbleibt, gleichwohl aber die für das 
Kohlenunterirdische des Verbandes entrichtete Förderabgabe auf die Bezugsberech— 
tigten angemessen verteilt wird. 
§ 41. (1) Die Bezugsberechtigten mehrerer Flurbezirke dürfen zu einem Ver— 
bande vereinigt werden, wenn der Staat zustimmt; dies gilt auch, wenn für einen 
dieser Flurbezirke die Zahl der Bezugsberechtigten weniger als fünf beträgt (8 40 
Abs. 1 Satz 2). 
(2:) Mit Zustimmung des Staates darf auch der Bereich des Verbandes auf 
einen Teil des abgabepflichtigen Kohlenunterirdischen eines Flurbezirkes beschränkt 
oder ein solcher Teil mit abgabepflichtigem Kohlenunterirdischen eines oder mehrerer 
anderer Flurbezirke verbunden werden. 
§ 42. (1) Der Verband wird von der Verwaltungsbehörde errichtet. 
(2) Sobald der Staat den Abbau von Kohlenunterirdischem, das der Förder- 
abgabe unterliegt, in Aussicht nimmt, teilt er dies unter Beifügung eines Verzeich- 
nisses der Grundstücke, für deren Kohlenunterirdisches die Abgabe zu entrichten ist, 
der Verwaltungsbehörde mit. 
(s) Die Verwaltungsbehörde ermittelt die Bezugsberechtigten; die Ermittlung 
kann unterbleiben, soweit sie untunlich ist. 
§ 43. (1) Die Verwaltungsbehörde stellt eine vorläufige Satzung auf; welche 
Angelegenheiten darin zu regeln sind, unterliegt ihrem Ermessen. Sie kann diese 
Satzung ändern und ergänzen. 
(2) Die Verwaltungsbehörde beruft eine Versammlung der von ihr ermittelten 
Bezugsberechtigten und leitet sie. Die Versammlung wählt einen aus drei Mit- 
gliedern bestehenden vorläufigen Vorstand, dieser einen Vorsitzenden des Vorstandes 
und einen Stellvertreter. 
(s) Die Verwaltungsbehörde teilt die Errichtung des Verbandes dem Staate 
mit und macht sie ebenso wie die Wahl des vorläufigen Vorstandes und dessen Zu- 
sammensetzung im Amtsblatt bekannt. 
§ 44. (1) Der vorläufige Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes, bis 
der auf Grund der endgültigen Satzung gewählte Vorstand an seine Stelle tritt. Er 
stellt die Bezugsberechtigten fest; zu diesem Zwecke kann er, soweit nicht das Recht 
auf die Förderabgabe mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden ist, unter
	        

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