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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
84
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 53. Dienststrafgesetz für Lehrer.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis - I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis - II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • Nr. 52. Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung der Grundsteuer, der Einkommenssteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen Geschäfte wegen dieser Steuern in den Jahren 1918 und 1919. (52)
  • Nr. 53. Dienststrafgesetz für Lehrer. (53)
  • Nr. 54. Verordnung zur Ausführung des Dienststrafgesetzes für Lehrer vom 1. Juli 1918. (54)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)

Full text

— 237 — 
lung und Entscheidung geschieht im einzelnen Falle durch vier Mitglieder, unter 
denen sich einer dieser Lehrer befinden muß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. 
Der Disziplinarhof ist für Untersuchungen gegen Volksschullehrer durch zwei 
Mitglieder zu verstärken, die vom Könige aus den noch im Dienste stehenden oder 
in den Ruhestand getretenen Angehörigen des Volksschullehrerstandes ernannt werden. 
Die Ernennung erfolgt auf die Zeit von fünf Jahren. Die mündliche Verhandlung 
und Entscheidung im einzelnen Falle geschieht durch fünf Mitglieder, unter denen 
sich einer dieser Lehrer befinden muß. 
Jc) zu § 31. 
Das zur Ausführung der Erkenntnisse der Dienststrafgerichte Erforderliche ver- 
fügt die oberste Schulbehörde. 
d) zu § 37. 
Die vorläufige Enthebung vom Amte wird von der Bezirksschulinspektion verfügt. 
Sie kann außer den Fällen in § 37 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 auch ver- 
fügt werden, wenn der Lehrer des ihm zur Last Gelegten geständig oder dringend 
verdächtig ist und es sich um eine Vergehung handelt, die an Schulkindern verübt 
dder von der Art ist, daß sich die sofortige Fernhaltung des Lehrers von der Schule 
mit Rücksicht auf die Schulkinder erforderlich macht. Gegen die Verfügung der 
vorläufigen Amtsenthebung steht in diesen Fällen dem Angeschuldigten binnen zwei 
Wochen vom Tage der Eröffnung der die Amtsenthebung aussprechenden Verfügung 
Beschwerde an die oberste Schulbehörde zu. 
e) zu § 47 Absatz 4. 
Im Falle der Verurteilung sind die Bestimmungen in § 8 Absatz 2 und 3 des 
Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse 
der ständigen Lehrer an den Volksschulen und an den höheren Schulanstalten, sowie 
der Hinterlassenen derselben betreffend, vom 25. März 1892 anzuwenden. 
1) Die rechtskräftige Verurteilung eines Lehrers zu Zuchthausstrafe oder zum 
Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte oder zum Verluste der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter oder zum Verluste bekleideter öffentlicher Amter hat den Verlust 
des Amtes, des mit dem Amte verbundenen Einkommens und Titels sowie des 
Anspruchs auf Ruhegehalt von Rechts wegen zur Folge. 
82 
Dienststrafbestimmungen für nichtständige Lehrer an den Volksschulen. 
1. Verletzen nichtständige Lehrer ihre Amtspflichten oder machen sie sich durch 
ihr amtliches oder außeramtliches Verhalten der Achtung, des Ansehens oder des
	        

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