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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918.
Volume count:
84
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
22. Stück
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
    Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zum zweiten Teil der vierten Auflage.
  • Vorwort zum zweiten Teil der vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Literatur.
  • Innere Verwaltung.
  • XIII. Privatversicherung.
  • XIV. Wege.
  • XV. Bauten.
  • XVI. Gewässer.
  • XVI. Gewässer.
  • Auswärtige Verwaltung.

Full text

436 Wege. $ 50. 
Staat und die Kommunalverbände. Die althergebrachte Einteilung 
der Wege in Deutschland ist die in Land- oder Heerstraßen, 
deren Herstellung und Unterhaltung dem Staate, und Gemeinde- 
wege, deren Herstellung und Unterhaltung den Gemeinden obliegt. 
Zu diesen sind im Laufe des 19. Jahrhunderts die Bezirks- und 
Kreisstraßen hinzugekommen, für welche die Bezirke und Kreise 
die Wegebaulast zu tragen haben. Dagegen hat man in einigen 
Staaten die Staatsstraßen oder die Gemeindewege in Wegfall gebracht 
und durch Straßen größerer Kommunalverbände ersetzt. Insbesondere 
sind in Preußen die bisherigen Staatschausseen auf die Provinzen 
und die ihnen gleichstehenden Kommunalverbände übertragen worden. 
Man unterscheidet in bezug auf die Verteilung der Wegebaulast 
Staats-, Provinzial-, Kreis-, Bezirks- und Gemeinde- 
straßen. Dem Reiche? steht die Gesetzgebung über die Herstellung 
von Landstraßen im Interesse der Landesverteidigung und des all- 
gemeinen Verkehrs zu. Kraft dieser Gesetzgebungsbefugnisse kann 
es die Herstellung derartiger Straßen aus Reichsmitteln und die Ver- 
waltung von Reichswegen anordnen. Es hıat jedoch von den Befugnissen 
bisher keinen Gebrauch gemacht. 
Die den erwähnten politischen Verbänden obliegenden Wegebau- 
lasten verteilen sich auf deren Angehörige. Bis in das neun- 
zehnte Jahrhundert hinein beruhte der Wegebau im wesentlichen 
auf Naturalleistungen. Nicht nur die Herstellung der Gemeinde- 
wege erfolgte durch die von den einzelnen Gemeindeangehörigen zu 
leistenden Hand- und Spannfronden; auch der Staat hatte die Befugnis, 
beim Bau der Heerstraßen die Bewohner der von ilınen berülırten 
Gegenden zu derartigen Diensten heranzuziehen. Im Laufe des 
19. Jahrhunderts ist das System der Naturalwirtschaft beim Wegebau 
mehr und mehr durch das der Geldwirtschaft ersetzt worden. An 
Stelle der Straßenfronden der Anwohner bei der Herstellung von 
Staatsstraßen sind Beiträge der von ihnen durchzogenen Gemeinden 
getreten. Die von den Gemeinden und Kreisen herzustellenden 
Straßen werden ebenfnlls größtenteils durch Arbeiter ausgeführt und 
die Kosten der Herstellung im Wege der Umlagen aufgebracht. E 
haben sich jedoch noch manche Reste der Naturalwirtschaft für den 
Bau der Gemeindewege und für den der Staats-, Provinzial- und 
Kreisstraßen erhalten. Soweit solche bestehen, beruhen die Grund- 
sätze über Umfang der zu leistenden Naturaldienste und ihre Ver- 
teilung auf die einzelnen Pflichtigen wesentlich auf lokalem Her- 
kommen. Die Anlieger können zur Reinigungspflicht usw. heran- 
gezogen werden®. 
Besitzer von Fabriken, Bergwerken, Ziegeleien, Steinbrüchen und 
ähnlichen Unternehmungen, durch deren Anlage oder Betrieb die 
öffentlichen Wege in erheblicher Weise abgenutzt werden, sind zur 
  
Brücken, Furten, Fähren, Durchlässe, Entwässerungsanlagen, Böschungen, 
Schutzstreifen, Baumpflanzungen, Wegweiser (dagegen nicht auf die Straßen- 
schilder), Prellsteine, Meilensteine usw. — Über den Begriff der Zubehör 
B.G.B. 8 97. Vgl. auch Germershausen? |, 5l. 
2 R.Verf. Art. 4 Nr. 8, 
® Fleiner?S. 345.
	        

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