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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1918
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
84
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
22. Stück
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis - I. In der Zeitfolge.
  • Inhaltsverzeichnis - II. In der Buchstabenfolge.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)

Full text

— 363 — 
behörde ergehenden Verordnungen. Ihre Vertreter sind daher bei allen wichtigeren 
Verhandlungen zuzuziehen. Die Form wird sich bei gegenseitiger verständnisvoller 
Zusammenarbeit leicht finden lassen. Das Ziel ist unbedingte Fernhaltung jeder 
Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Zu allen Sitzungen der Be- 
zirksausschüsse sind Vertreter des Arbeiter= und Soldatenrates zuzuziehen, der für 
den Ort des Sitzes der Behörde zuständig ist. 
Es ist erwünscht, daß bei jeder Kreis= und Amtshauptmannschaft ein Vertreter 
des örtlichen zuständigen Arbeiter= und Soldatenrats ständig als Kontrollorgan 
tätig ist. 
Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse gegen- 
über den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten sicherzustellen, ist 
in jedem Fall, bis zum Erlaß weiterer Gesetze festzustellen, daß die Beschlüsse in 
der von den geltenden Gesetzen vorgeschriebenen Form zustande gekommen sind. 
Eine Zuziehung von Vertretern der Arbeiter= und Soldatenräte zu den 
Sitzungen der Kreisausschüsse erscheint nicht als erforderlich. 
Die Vertreter der Arbeiter= und Soldatenräte haben für die Teilnahme an 
den Sitzungen Anspruch auf Vergütung. Dieselbe beträgt für die Stunde 2 Mark 
bis zum Höchstbetrage von 15 Mark für den Tag. Eine Verfügung über die Kassen 
der staatlichen Behörden und Gemeinden steht den Arbeiter= und Soldatenräten 
nicht zu. 
In Anschriften, Unterschriften, Briefköpfen usw. hat die Bezeichnung der Be- 
hörden als „Königliche“ zu unterbleiben, in Vordrucken ist sie zu streichen. Statt 
„Königreich Sachsen"“ ist zu setzen: Republik Sachsen. Vorhandene Siegel, Stempel, 
Verschlußmarken usw. mit dem sächsischen Wappen und der Bezeichnung: „König- 
reich Sachsen“, „Königliche Kreishauptmannschaft“ usw. sind vorläufig weiter zu 
verwenden, soweit nicht die alte Bezeichnung auf einfache Weise z. B. an Gummi- 
stempeln geändert werden kann. 
Anträge auf Verleihung von Titeln und tragbaren Ehrenzeichen, auch des 
Feuerwehrabzeichens und der Lebensrettungsmedaille, haben zu unterbleiben. 
Solche Verleihungen sind abgeschafft. 
Alle Behörden und Beamten werden erneut aufgefordert, ihre amtliche Tätig- 
keit zur Aufrechterhaltung geordneter Verhältnisse weiterzuführen, wogegen ihnen 
ihre gesetzlichen Ansprüche unverkürzt gewahrt bleiben. 
Die politische Gesinnung und ihre Betätigung ist für die Beamten frei. Ein 
Gewissenszwang wird nicht ausgeübt werden, insbesondere sind keine ehrenwört- 
lichen Erklärungen über Betätigung einer bestimmten politischen Gesinnung zu 
fordern. Doch wird gegen passiven Widerstand im Amt sowie gegen jede Tätigkeit 
59 *
	        

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